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8.
Die vor dem 1. Januar 1875 gewährten Pfanddarlehne sowohl als auch
die davon bis zur Einlösung oder bis zum Verkaufe der Pfänder erwachsenen
Zinsen und Einschreibegebühren, sowie eventuell auch die erwachsenen Auktions—
gebühren sind in der Reichsmarkwährung, umgerechnet nach den Bestimmungen
des Gesetzes vom 25. Februar 1874, zu bezahlen.
9.
In gleicher Weise erfolgt die Umrechnung der von dem Leihhause vor
dem 1. Jannar 1875 ausgenommenen Passivkapitalien bei Zahlung sowohl der
Kapitale als der Zinsen davon.
10.
Die den vorstehenden entgegenstehenden Bestimmungen der Leihhausord-
nung vom 31. März 1804 und der Bekanntmachung des Großherzogl. Land-
schafts-Kollegiums zu Weimar vom 26. Dezember 1840 werden hiermit auf-
gehoben.
Weimar am 9. Dezember 1874.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
I12) III. Der von den Gemeindebehörden zu Apolda beschlossene weitere Nach-
trag vom 15. Dezember v. J. zu den Statuten der dasigen Sparkasse vom
12. März 1848 resp. dem Nachtrage vom 16. Mai/ 11. Juni 1867, die
Verzinsung der Einlagen bei gedachter Sparkasse betreffend, dahin lautend:
„Die Sparkasse verzinst die Einlagen mit den im Statutnachtrage vom
16. Mai 11. Juni 1867 gedachten 3⅛ Prozenten unter folgenden
Modifikationen:
a) Zinsen werden nur für ganze Monate gezahlt d. h. Alles, was im
Laufe eines Monats angelegt wird, nur vom ersten Tage des fol-
genden Monats an und Alles was im Laufe eines Monats zurückge-
zahlt wird, wird nur bis zum Schlusse des vorhergehenden Monats
verzinst;
die Einlagen werden nur so weit verzinst, als sie volle 5 Mark
erreichen oder vielfache der 5 Mark, daher ohne Pfennigreste mit
5 theilbar sind, so daß Einlagen
b
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