Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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Ob  und  inwieweit  die  Füglichkeit  hierzu  besteht,  entscheidet  der  durch  den
Synedal-Ausschuß  verstärkte  Kirchenrath.

8.  3.

Insoweit  die  in  8.  1  festgestellten  Minimal-Besoldungen  weder  aus  dem
Stelleinkommen  selbst,  noch  durch  das  Orts-Kirchen-Aerar  gedeckt  werden  können,
sind  dieselben  aus  einer  Kasse  zu  bestreiten,  welche  dazu  bestimmt  ist,  nach
Maßgabe  der  folgenden  Paragraphen  Zuschüsse  zu  den  Besoldungen  der  evangelischen
  Geistlichen  zu  gewähren  und  den  Namen  führt:  „Centralfonds
für  die  evangelische  Geistlichkeit.“

§.  4.

Die  Einnahmen  des  Centralfonds  für  die  evangelische  Geistlichkeit,  welcher
vom  1.  Jannar  1876  an  errichtet  und  beim  Cultus-Departement  des  Staats-Ministeriums
  verwaltet  wird,  bestehen

1)  in  einem  festen  jährlichen  Beitrage  aus  der  Hauptstaatskasse;

2)  in  jährlichen  Beiträgen  der  Orts-Kirchen-Aerare  von  derselben  Höhe,
wie  solche  bisher  an  den  Pfarr-Wittwen-Fiskus  entrichtet  worden  sind;  —

wo  in  einer  Gemeinde  kirchliche  Umlagen  von  /8  Pfennig  oder  mehr  von  der
Mark  erhoben  werden,  kann  der  durch  den  Synodal-Ausschuß  verstärkte  Kirchenrath
  von  der  unter  Ziffer  2  bezeichneten  Abgabe  ganz  oder  theilweise  dispensiren;
  —

3)  in  Besoldungs-Abzügen  nach  der  Bestimmung  des  folgenden  Paragraphen;
  —

4)  in  dem  Ertrage  des  Vakanzguts  erledigter  Pfarrstellen,  soweit  dieses
dem  Pfarr-Wittwen-Fiskus  nicht  zusteht  (Nachtrag  zum  desfallsigen
Statut  1l.)  und  nach  dem  Ermessen  des  durch  den  Synodal-Ausschuß
verstärkten  Kirchenraths  dem  Centralfonds  zugewiesen  wird.

§.  5.

Bei  Neubesetzung  geistlicher  Stellen  in  der  evangelischen  Landeskirche,
welche  vom  1.  Januar  1876  an  erfolgen,  ohne  Unterschied  zwischen  Stellen
landesfürstlichen  und  Stellen  Privat=  oder  Gemeinde-Patronats,  wird  den  neuangestellten
  Geistlichen

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