Vr. 174. 927
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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Montag, den 1. November 1915.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Meldepflicht von Gegenständen aus
Kupfer, Messing und Reinnickel. (2) Bekanntmachung, betreffend Höchstpreis
für Butter. (3) Bekanntmachung zur Ausführung der Bundesratsverordnung
über die Regelung der Fisch= und Wildpreise vom
28. Oktober 1915. (4) Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung
des Bundesrats zur Einschränkung des Fleisch= und Fettverbrauchs
vom 28. Oktober 1915.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 29. Oktober 1915, betreffend Meldepflicht von Gegenständen
aus Kupfer, Messing und Reinnickel.
Nachstehende Nachtragsverordnung des Königlichen stellvertretenden Generalkommandos
des IX. Armeekorps zu Altona vom 27. d. Mts. zu den Bekanntmachungen,
betreffend Beschlagnahme, Meldepflicht und Ablieferung von
fertigen, gebrauchten und ungebrauchten Gegenständen aus Kupfer, Messing
und Reinnickel, vergl. Bekanntmachungen vom 31. Juli d. Is., Rbl. S. 695,
und 24. v. Mts., Rbl. S. 823, wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe dieses Nachtrags
innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen.
Schwerin, den 29. Oktober 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
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