Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

Regierungs-Zlatt 
Großberzogthun 
Sachsen -Weimar-Eise nach. 
Nummer 2. Weimar. 3. Februar 1883. 
      
   
  
  
     
   
   
   
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Ministerial-Bekanntmachungen. 
I2) I. Nach einer Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 16. v. Mts. in 
Nr. 51 des Centralblattes für das Deutsche Reich ist, auf Grund der Vor- 
schriften in 8 9 Nummer 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die 
bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875, der Betrag der für 
Naturalverpflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1883 dahin 
festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist: 
mit Brot ohne Brot 
a) für die volle Tageskost 80 Pfg. 65 Pfg. 
) „ „ „ Mittagskost 40 „ 35 „ 
c) „ „ „ Abendkost 25 „ 20 „ 
d) „ „ „ Morgenkost 15 „ 10 „ 
Es wird dies hierdurch noch besonders zur Kenntuiß gebracht. 
Weimar, den 2. Jannar 1883. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Schomburg. 
1883 ch 8 2
	        
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