Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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1. die Prämien, welche den Ortsstenereinnehmern für Reinablieferung der 
direkten Steuern gewährt werden, 
2. die nach § 18 des Gesetzes vom 9. März 1875 von den Friedens- 
richtern zu erhebenden Schreib= und Boten-Gebühren. 
* 19. 
Aufwände für Dienstkleidungsstücke können nur in den Fällen, wenn ein 
besonders festgestellter Betrag als Montur= oder Kleidergeld gewährt wird, und 
solchenfalls nur mit diesem Betrage, dagegen nicht auch von denjenigen Personen 
bei der Anmeldung des Diensteinkommens in Abzug gebracht werden, welche 
eine besonders festgesetzte Vergütung hierfür nicht erhalten, aber verpflichtet 
sind, solche zu tragen, wie z. B. Bezirksdirektoren, Forst= und Steneraufsichts- 
Beamte. 
8 20. 
Der Bezug mehrerer Pensionen, deren jede einzelne unter 150 Mk. be- 
trägt, welche dagegen zusammen 150 Mk. oder darüber betragen, ingleichen der 
Bezug der Zinsrenten von Kapitalen, welche bei Sparkassen des Großherzog- 
thums, zu denen auch die Kassen eingetragener Spar= und Vorschußvereine 
zu rechnen sind, auf verschiedene Schuldbücher eingezahlt sind, deren jedes 
einzeln zwar unter 300 Mk. beträgt, welche aber zusammen 300 Mk. oder 
darüber betragen, ist von dem Bezugsberechtigten — bei Zinsrenten ohne Unter- 
schied, ob sie ihm eigenthümlich oder in Folge eines Nießbrauchrechtes zustehen — 
zur Versteuerung anzumelden. 
§ 21. 
Zinsen und Gewinnantheile, welche von inländischen (im Großherzog-= 
thume ihren Sitz habenden) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf 
Aktien, eingetragenen Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften (Reichsgesetz 
vom 4. Juli 1868) unter die Mitglieder vertheilt werden, sind von den Be- 
zugsberechtigten nicht zur Versteuerung anzumelden (§ 4 Z. 3 des Gesetzes). 
Dagegen sind Zinsen und Gewinnantheile, welche von dergleichen außer- 
halb des Großherzogthums ihren Sitz habenden Gesellschaften oder Genossen- 
schaften bezogen werden, und zwar ohne Unterschied, ob die Spareinlage, der 
Geschäftsantheil u. s. w. die Summe von 300 Mk. erreicht oder nicht, ingleichen 
Zinsen und Gewinnantheile, welche von den im Großherzogthume ihren Sitz 
habenden, auf Gegenseitigkeit beruhenden, und deshalb rücksichtlich ihres Ge- 
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