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§ 26.
Wenn das Rechnungsamt bei Vergleichung der eingegangenen Anmeldungen
mit den nach § 6 einzureichenden Verzeichnissen oder aus anderem Anlasse
wahrnimmt, daß Bezüge, welche zur ersten Abtheilung gehören, nicht
angemeldet, oder daß Erhöhungen früher angemeldeter Bezüge innerhalb der
gesetzlich vorgeschriebenen Frist nicht angemeldet worden sind, so hat dasselbe —
vorbehältlich der Strafmaßnahmen in § 79 flg. des Gesetzes — die Betheiligten
alsbald zur sofortigen Nachholung der versäumten Anmeldung aufzufordern.
§ 27.
Die Geldbeträge der bei Gehalts-, Wartegeld-, Pensions= und Leibrenten-Anmeldungen
etwa vorkommenden Naturalienstücke — soweit solche bei Gehalts-,
Wartegeld= und Pensions-Bezügen nicht veranschlagt sind — hat das Rechnungsamt
festzustellen; soweit nöthig ist hierzu ein Sachverständiger zuzuziehen.
Beim Beginn jeder folgenden Finanz-Periode ist vom Rechnungsamte eine
erneute Feststellung der nicht veranschlagten und im Laufe einer Finanz-Periode
nicht abgemeldeten Naturalbezüge vorzunehmen.
§ 28.
Nach Beendigung der Vorarbeiten (§§ 25, 26 und 27) ist vom Rechnungsamte
beim Beginne einer jeden Finanz-Periode das im § 28 des Gesetzes
vorgeschriebene besondere Verzeichniß über das zur ersten Abtheilung der Steuerrolle
gehörige Einkommen nach Maßgabe des unter D beigedruckten Formulars 2—
für die drei Jahre dieser Finanz-Periode aufzustellen.
In dieses Verzeichniß sind zu den betreffenden Spalten einzuzeichnen:
a) diejenigen Stenerpflichtigen — physische Personen unter Angabe des
Vor= und Zunamens und des Standes — welche zur ersten Abtheilung
gehörige steuerpflichtige Bezüge angemeldet haben,
b) die verschiedenen Einkommenarten unter Weglassung etwa überschießender
Pfennige zunächst einzeln und sodann mit dem Gesammtbetrage in die
dafür bestimmten Spalten.
§ 29.
Für jedes folgende Halbjahr einer Finanz-Periode ist in ähnlicher Weise
nach Anleitung des beigedruckten Formulars E Ab= und Zugangs-Verzeichniß.—
aufzustellen.
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