Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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§  26.

Wenn  das  Rechnungsamt  bei  Vergleichung  der  eingegangenen  Anmeldungen
  mit  den  nach  §  6  einzureichenden  Verzeichnissen  oder  aus  anderem  Anlasse
  wahrnimmt,  daß  Bezüge,  welche  zur  ersten  Abtheilung  gehören,  nicht
angemeldet,  oder  daß  Erhöhungen  früher  angemeldeter  Bezüge  innerhalb  der
gesetzlich  vorgeschriebenen  Frist  nicht  angemeldet  worden  sind,  so  hat  dasselbe  —
vorbehältlich  der  Strafmaßnahmen  in  §  79  flg.  des  Gesetzes  —  die  Betheiligten
  alsbald  zur  sofortigen  Nachholung  der  versäumten  Anmeldung  aufzufordern.


§  27.

Die  Geldbeträge  der  bei  Gehalts-,  Wartegeld-,  Pensions=  und  Leibrenten-Anmeldungen
  etwa  vorkommenden  Naturalienstücke  —  soweit  solche  bei  Gehalts-,
Wartegeld=  und  Pensions-Bezügen  nicht  veranschlagt  sind  —  hat  das  Rechnungsamt
  festzustellen;  soweit  nöthig  ist  hierzu  ein  Sachverständiger  zuzuziehen.

Beim  Beginn  jeder  folgenden  Finanz-Periode  ist  vom  Rechnungsamte  eine
erneute  Feststellung  der  nicht  veranschlagten  und  im  Laufe  einer  Finanz-Periode
nicht  abgemeldeten  Naturalbezüge  vorzunehmen.

§  28.

Nach  Beendigung  der  Vorarbeiten  (§§  25,  26  und  27)  ist  vom  Rechnungsamte
  beim  Beginne  einer  jeden  Finanz-Periode  das  im  §  28  des  Gesetzes
vorgeschriebene  besondere  Verzeichniß  über  das  zur  ersten  Abtheilung  der  Steuerrolle
  gehörige  Einkommen  nach  Maßgabe  des  unter  D  beigedruckten  Formulars  2—
für  die  drei  Jahre  dieser  Finanz-Periode  aufzustellen.

In  dieses  Verzeichniß  sind  zu  den  betreffenden  Spalten  einzuzeichnen:

a)  diejenigen  Stenerpflichtigen  —  physische  Personen  unter  Angabe  des
Vor=  und  Zunamens  und  des  Standes  —  welche  zur  ersten  Abtheilung
gehörige  steuerpflichtige  Bezüge  angemeldet  haben,

b)  die  verschiedenen  Einkommenarten  unter  Weglassung  etwa  überschießender
Pfennige  zunächst  einzeln  und  sodann  mit  dem  Gesammtbetrage  in  die
dafür  bestimmten  Spalten.

§  29.

Für  jedes  folgende  Halbjahr  einer  Finanz-Periode  ist  in  ähnlicher  Weise
nach  Anleitung  des  beigedruckten  Formulars  E  Ab=  und  Zugangs-Verzeichniß.—
aufzustellen.

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