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Wenn im abgelaufeuen Halbjahre für einzelne Gemeindebezirke weder ein
Abgang noch ein Zugang vorgekommen ist, hat das Rechnungsamt hierüber
eine besondere Niederschreibung zu den betreffenden Akten zu bringen.
8 30.
In diese Verzeichnisse sind auch ohne vorliegende Anmeldung diejenigen
stenerpflichtigen Diensteinkommen-, Renten= und sonstigen Bezüge einzuzeichnen,
welche im Untersuchungswege ermittelt und festgestellt worden sind.
831.
Ohne Abmeldung von Seiten des Steuerpflichtigen sind bei Aufstellung
dieses besonderen Verzeichnisses (§ 24) oder eines Ab= und Zugangsverzeich-
nisses eingezeichnete Bezüge ganz oder zum Theil nur in folgenden Fällen weg-
zulassen oder in Abgang zu bringen:
1. im Falle offenkundigen Ablebens eines Stenerpflichtigen diejenigen Steuer-
kapitale desselben, welche — wie Besoldung, Wartegeld, Pension, Leib-
rente — mit dem Tode des Bezugsberechtigten oder mit einem bestimmten
Zeitpunkte nach demselben in Wegfall kommen, Kapitalrenten dagegen
nur in dem Falle, wenn und soweit solche offenkundig an im Großherzog-
thume nicht steuerpflichtige Erben übergegangen sind;
2. im Falle offenkundigen Wegzugs eines Steuerpflichtigen in einen anderen
Ort des Großherzogthums, welchen Falls jedoch zugleich die Einstellung
zu dem betreffenden Verzeichnisse des neuen Wohnortes zu erfolgen hat,
und wenn derselbe in einem anderen Rechnungsamtsbezirke sich befindet,
die Anmeldungen zu diesem Zwecke dahin abzugeben sind;
3. diejenigen Bezüge, rücksichtlich welcher ein Bezugsberechtigter in Folge
offenkundiger Auswanderung unter Aufgebung der Staatsangehörigkeit
oder in Folge eines Wechsels des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes
aufhört im Großherzogthume steuerpflichtig zu sein.
§ 32.
Nach Aufstellung dieses besonderen Verzeichnisses bezüglich der Ab= und
Zugangsverzeichnisse und nach erfolgter Anslegung der Schätzungsliste (5 53
des Gesetzes) hat das Rechnungsamt den Gesammtbetrag des angemeldeten
steuerpflichtigen Einkommens in die Spalte für die erste Abtheilung der Steuer-