Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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Art.  5.  Die  Vereinspostverwaltungen  machen  sich  gegenseitig  verbindlich,  für  möglichst
schleunige  Beförderung  der  ihnen  zugeführten  Correspondenz  Sorge  zu  tragen,  und  in  dem
Falle,  wenn  von  einer  Verwaltung  die  Einrichtung  eines  Postcourses  zur  Beförderung  der
eigenen  Correspondenzen  im  Bezirke  einer  anderen  Verwaltung  für  sich  in  Anspruch  genommen
wird,  dem  ihr  diesfalls  zukommenden  Ersuchen  gegen  Ersatzleistung  der  Kosten,  soweit  eine
solche  begründet  erscheint,  und  gegen  Zahlung  der  in  den  nachfolgenden  Art.  15  und  16
festgesetzten  Transitgebühr  zu  entsprechen.

Art.  6.  Die  Regierungen  verpflichten  sich  gegenseitig,  soweit  es  von  ihnen  abhängt,
dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  den  Postverwaltungen  die  ungehinderte  Benutzung  der  Eisenbahnen
  und  ähnlicher  Communicationsmittel  überall  für  die  Beförderung  der  Correspondenz
gesichert  und  überhaupt  dem  wechselseitigen  Postverkehre  die  Vortheile  größtmöglicher  Beschleunigung
  gewährt  werden.

Art.  7.  Die  Entfernungen  in  dem  Wechselverkehr  zwischen  den  einzelnen  Postvereins=  Entfernungsgebieten
  werden  ausschließlich  nach  geographischen  Meilen  (zu  15  auf  Einen  Aequatorsgrad)  Maaß.
bestimmt.

Art.  8.  Für  alle  Gewichtsbestimmungen  in  dem  Wechselverkehre  der  Postvereins=  Vereinsgewicht.
Staaten  gilt  als  Gewichtseinheit  das  Zoll-Pfund  (500  französische  Grammen).

Art.  9.  Die  Zutarirung  und  Abrechnung  erfolgt  in  der  Landesmünze  derjenigen  Post=  Münzwährung.
behörde,  welche  das  Porto  einzieht.  Die  Staaten,  in  welchen  eine  andere  Währung  besteht,
als  die  des  14  Thaler-,  des  20  Gulden=  und  des  247  Guldenfußes,  werden  bis  auf  Weiteres
in  Beziehung  auf  die  Zutarirung  und  Abrechnung  den  Ländern  des  14  Thalerfußes  gleichgestellt,
  und  wird  dabei  durchgängig  der  Thaler  in  30  Silbergroschen  eingetheilt.  Ueber  die
Art  der  Saldirung  tritt  zwischen  den  betheiligten  Verwaltungen  besondere  Verständigung  ein.

Art.  10.  Diejenige  Postverwaltung,  an  welche  die  Postsendungen  unmittelbar  d.  h.  Abrechnung.
ohne  Berührung  einer  dritten  Vereinspostanstalt  übergeben  und  von  welcher  sie  in  eben
der  Weise  empfangen  werden,  übernimmt  auf  Verlangen  die  Abrechnung  und  Ausgleichung
mit  den  weiter  liegenden  deutschen  Postverwaltungen.

Jeder  für  transitirende  Sendungen  zuzurechnende  Portobetrag  ist  nach  Maßgabe  des
Art.  9  in  der  Währung  des  Landes,  in  welchem  das  Porto  zu  erheben  ist,  und  falls
innerhalb  eines  Postgebiets  verschiedene  Münzwährungen  bestehen,  in  der  verabredeten  Währung
  anzusetzen,  und  bei  der  Abrechnung  die  Vergütung  nach  dem  wirklichen  Werthe  des
Portobetrages  zu  leisten.