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5 38.
Die mit der Prüfung r2c. der Dampfkesselanlagen beauftragten Sach-
verständigen haben Anspruch auf Tagegelder, Reisekosten und Gebühren nach
Maßgabe des Sportelgesetzes.
Die Sachverständigen berechnen die Tagegelder, Reisekosten und Gebühren
bei dem betreffenden Bezirksdirektor. Derselbe stellt die Berechnung fest, ver-
legt den Betrag aus seiner Verwaltungskasse und zieht denselben vom Kessel-
inhaber bei.
Bei den im § 37 Absatz 2 erwähnten außerordentlichen Untersuchungen
können jedoch in den dort angegebenen Fällen von den Staatsbaubeamten als
Sachverständigen nur die gesetzlich zulässigen Tagegelder und Reisekosten, und
zwar aus der Kasse des Bezirksdirektors, beansprucht werden.
V. Strafbestimmungen.
G# 30—42.)
§ 39.
Wer eine Dampfkesselaulage ohne vorher erlangte Genehmigung errichtet,
verlegt oder sonst wesentlich verändert, wird nach § 1472 der Gewerbeordnung
mit Geldstrafe bis zu 300 Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bestraft.
§ 40.
Derselben Strafe verfällt:
a) wer einen Dampfkessel den allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom
29. Mai 1871 oder den Vorschriften dieser Verordnung zuwider,
ohne vorher erhaltene Erlaubniß in Betrieb nimmt, ingleichen
b) wer den bei den Revisionen gemachten Ausstellungen nicht innerhalb
der bestimmten Fristen vollständig abhilft.
Abgesehen von diesen Strafen kann der Dampfkessel bis nach Erfüllung
der vorgeschriebenen Bedingungen außer Betrieb gesetzt werden.
1 § 41.
Absichtliche Störung in dem Gange oder in der vorgeschriebenen Anord-
nung der Sicherheitsapparate, unterlassene erforderliche Reinigung des Dampf-
kessels, sowie alle vorsätzlichen Umgehungen der Vorschriften dieser Verordnung
und der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen sind, soweit nicht die Bestim-
mungen des Strafgesetzbuchs Anwendung finden, nach dem Grade der Ver-