Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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Um  sich  ganz  vom  Schuldverhältnisse  zu  befreien,  bleibt  der  Sparkasse  unbenommen,
Kapital  und  Zinsen  nach  Ablauf  der  Kündigungsfrist  beim  Großherzogl.  Sächs.  Amtsgericht  Geisa
zu  deponiren  und  es  sind  die  dadurch  erwachsenden  Kosten  von  dem  deponirten  Betrage  zu  kürzen.

8  14.

Hinsichtlich  der  auf  längere  Zeit  unerhoben  gebliebenen  Einlagen  und  kapitalisirten  Zinsen

gelten  folgende  Bestimmungen:

a)  Wird  zu  einer  bei  der  Sparkasse  gemachten  Einlage  10  Jahre  lang  weder  eine  neue
Einlage  auf  dasselbe  Einlagebuch  hinzugezahlt,  noch  auch  in  diesem  Zeitraum  ein  Theil
der  schon  gemachten  Einlagen  zurückgenommen,  noch  Zinsen  der  Einlagen  auch  nur
einmal  erhoben,  oder  auf  Verlangen  im  Sparkassebuch  zugeschrieben,  so  hört  mit  dem
ersten  Tage  des  auf  diesen  zehnjährigen  Zeitraum  folgenden  Monats  die  Verzinsung
des  auf  ein  solches  Einlagebuch  in  Anspruch  zu  nehmenden  Guthabens  ohne  Weiteres  auf.

b)  Werden  dann  auf  ein  solches  Einlagebuch,  bei  welchem  nach  der  Bestimmung  unter  a
die  Verzinsung  aufgehört  hat,  von  diesem  Zeitpunkte  an  weitere  zwanzig  Jahre  hin—
durch  weder  eine  neue  Einlage  an  die  Sparkasse  eingezahlt,  noch  auch  die  Einlage  ganz
oder  theilweise  zurückgefordert,  noch  Zinsen  davon  erhoben,  so  hat  der  Verwaltungsausschuß
  eine  öffentliche  Aufforderung  in  der  Weimarischen  Zeitung  und  in  der  Fuldaer
Zeitung  an  den  Inhaber  des  Buches  zu  erlassen,  innerhalb  drei  Monaten  die  Einlagen
nebst  Zinsen  zurückzuziehen.

Nach  dem  Ablauf  dieser  Frist  fällt  ein  solches  Einlagebuch  mit  dem  Kapital  und
Zinsen  der  Sparkasse  eigenthümlich  zu  und  der  frühere  Eigenthümer,  sowie  der  Inhaber
des  Buches  verliert  alle  Rechte  daran.

Meldet  sich  aber  der  Inhaber  vor  Ablauf  der  Frist,  so  werden  jedenfalls  die
Kosten  der  obenerwähnten  Bekanntmachung  vom  Betrage  des  Einlagebuchs  abgezogen.

Jac)  Ist  nach  der  Bestimmung  unter  a  die  Verzinsung  eines  Guthabens  eingestellt  worden
und  in  dem  darauf  folgenden  zwanzigjährigen  Zeitraum  wird  von  einem  Inhaber  des
Einlagebuchs  irgend  eine  Zahlung  darauf  erhoben  oder  abgeschrieben,  oder  es  wird  eine
neue  Einlage  darauf  gemacht  und  in  dasselbe  Buch  eingetragen,  so  wird  dadurch  die
nach  der  Bestimmung  unter  b  bestimmte  Verjährung  unterbrochen  und  es  beginnt  dann
die  Verzinsung  des  verbleibenden  Guthabens  von  Neuem  mit  dem  ersten  Tage  des  auf
eine  solche  Zurücknahme  oder  neue  Einlage  folgenden  Monats.

Zugleich  fängt  aber  auch  von  der  Zeit  der  erhobenen  Zahlung  oder  der  bewirkten
Einlage  die  unter  a  und  b  vertragsmäßig  bestimmte  Verjährungsfrist  in  gleicher  Weise
wieder  zu  laufen  an,  dasselbe  tritt  dann  weiter  auch  in  den  folgenden  Fällen  gleichmäßig
  ein.

Ausleihung  von  Darlehen.

§  15.
Der  Verwaltungsausschuß  hat  die  disponiblen  Gelder  der  Sparkasse  zu  dem  durch  Beschluß

des  Gemeinderathes  zu  bestimmenden  Zinsfuße  auszuleihen  und  zwar:
1.  gegen  Hypothek  auf  Grundstücke,  einschließlich  Gebäude  unter  den  in  §  2  des  Gesetzes
vom  16.  Juni  1881,  die  Anlegung  vormundschaftlicher  und  zu  öffentlichen  Depositen