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15. Ist ein Unternehmer zweifelhaft, ob er seinen Betrieb anzumelden habe oder
nicht, so wird derselbe gut thun, die Anmeldungsfrist nicht unbenutzt verstreichen zu lassen, wenn
er sicher sein will, den aus der Nichtanmeldung eines versicherungspflichtigen Betriebes sich
ergebenden Nachtheilen zu entgehen. Hierbei bleibt ihm unbenommen, in dem Formulare,
Spalte „Bemerkungen", die Gründe anzugeben, aus denen er die Anmeldungspflicht bezweifelt.
16. Schließlich werden die betheiligten Betriebsunternehmer noch besonders darauf
aufmerksam gemacht, daß, wenn sie die vorgeschriebene Anmeldung nicht bis zum 1. September
1884 erstatten, sie hierzu durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark angehalten
werden können. ·
Formular für die Aumeldung.
Staat ... .... ... .... Kreis (Amttt ...
Regierungsbezirk Gemeinde-(Guts-) Bezirk
Anmeldung
auf Grund des § 11 des Unfallversicherungsgesetzes.
Zahl
Name der
des Ge gen st and Art durchschnittlich
Unternehmers des des beschäftigten Bemerkungen.
) Betriebes’). Betriebes'). versicherungs-
(Firma). pflichtigen
Personen.
.............. ,deu...........1884.
(Unterschrift des zur Anmeldung Verpflichteten.)
*) Z. B. Baumwoll-Spinnerei, -Weberei, „ Färberei, -Appretur, Holzsägemühle, Getreide-
mühle, Oehlmühle.
Bei mehreren Betriebszweigen ist der Hauptbetrieb zu unterstreichen.
*“!) Z. B. Handbetrieb, Betrieb mit Dampf-, Wind., Wasserkraft, Gasmotor 2c.
(83) Das 20. und 21. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter
Nr. 1554 das Gesetz, betreffend die Abänderung der Maaß= und Gewichts-
ordnung vom 17. August 1868, vom 11. Juli 1884; unter
„ 1555 das Schlußprotokoll zu dem Vertrag zwischen Deutschland und
Luxemburg, betreffend die Herstellung einer Eisenbahn von
St. Vith nach Ulflingen, d. d. Berlin, den 21. Juli 1883
(Reichs-Gesetzblatt von 1884 Seite 66), vom 21. Juli 1883;
unter