Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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15. Ist ein Unternehmer zweifelhaft, ob er seinen Betrieb anzumelden habe oder 
nicht, so wird derselbe gut thun, die Anmeldungsfrist nicht unbenutzt verstreichen zu lassen, wenn 
er sicher sein will, den aus der Nichtanmeldung eines versicherungspflichtigen Betriebes sich 
ergebenden Nachtheilen zu entgehen. Hierbei bleibt ihm unbenommen, in dem Formulare, 
Spalte „Bemerkungen", die Gründe anzugeben, aus denen er die Anmeldungspflicht bezweifelt. 
16. Schließlich werden die betheiligten Betriebsunternehmer noch besonders darauf 
aufmerksam gemacht, daß, wenn sie die vorgeschriebene Anmeldung nicht bis zum 1. September 
1884 erstatten, sie hierzu durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark angehalten 
werden können. · 
Formular für die Aumeldung. 
Staat ... .... ... .... Kreis (Amttt ... 
Regierungsbezirk Gemeinde-(Guts-) Bezirk 
Anmeldung 
auf Grund des § 11 des Unfallversicherungsgesetzes. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Zahl 
Name der 
des Ge gen st and Art durchschnittlich 
Unternehmers des des beschäftigten Bemerkungen. 
) Betriebes’). Betriebes'). versicherungs- 
(Firma). pflichtigen 
Personen. 
.............. ,deu...........1884. 
(Unterschrift des zur Anmeldung Verpflichteten.) 
*) Z. B. Baumwoll-Spinnerei, -Weberei, „ Färberei, -Appretur, Holzsägemühle, Getreide- 
mühle, Oehlmühle. 
Bei mehreren Betriebszweigen ist der Hauptbetrieb zu unterstreichen. 
*“!) Z. B. Handbetrieb, Betrieb mit Dampf-, Wind., Wasserkraft, Gasmotor 2c. 
(83) Das 20. und 21. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter 
Nr. 1554 das Gesetz, betreffend die Abänderung der Maaß= und Gewichts- 
ordnung vom 17. August 1868, vom 11. Juli 1884; unter 
„ 1555 das Schlußprotokoll zu dem Vertrag zwischen Deutschland und 
Luxemburg, betreffend die Herstellung einer Eisenbahn von 
St. Vith nach Ulflingen, d. d. Berlin, den 21. Juli 1883 
(Reichs-Gesetzblatt von 1884 Seite 66), vom 21. Juli 1883; 
unter
	        
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