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werde, was dieserhalb mit dem Bischöflichen General-Vikariat zu Fulda aus-
weislich der beigedruckten Verträge vom 2./24. Juli d. J. vereinbart worden
ist. Wegen Einlieferung in die genannten Anstalten ist in jedem Falle die
Entschließung Unseres Großherzoglichen Staats-Ministeriums, Departement des
Innern, zuvor einzuholen, welchem Letzteren es auch überlassen bleibt, alle
weiteren Vorschriften hierüber und über das Einlieferungsverfahren zu treffen.
Das vorstehend Angeordnete gilt gleichergestalt auch für die auf Grund
des § 56 des Strafgesetzbuchs zu bewirkenden Einlieferungen jugendlicher
Personen katholischer Religion in die gedachten Anstalten.
So geschehen und gegeben
Wartburg bei Eisenach, am 13. September 1884.
Carl Alexander.
Stichling. v. Groß. Vollert.
Vertrag,
betreffend
die Unterbringung von Kindern katholischer Konfession in der Rettungs-
anstalt Sannerz (Maberzell) zur Zwangserziehung.
Zwischen
dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement des Aeußern
und Innern, zu Weimar
und
dem Bischöflichen General-Vikariate zu Fulda, als der verwaltenden
Behörde der Rettungsanstalt für verwahrloste Kuaben (Mädchen)
katholischer Religion zu Sannerz (Maberzell),
ist folgendes Uebereinkommen getroffen worden:
§ 1.
Das Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement des Aeußern und
Innern, zu Weimar, beabsichtigt, die auf Grund der §§ 55 bezüglich 56
des Strafgesetzbuchs und die auf Grund der Landesgesetzgebung des Großher-
zogthums (vergl. Gesetz vom 9. Februar 1881) in Zwangserziehung unter-
zubringenden katholischen Knaben (Mädchen), soweit nicht nach Lage des Falles