Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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werde, was dieserhalb mit dem Bischöflichen General-Vikariat zu Fulda aus- 
weislich der beigedruckten Verträge vom 2./24. Juli d. J. vereinbart worden 
ist. Wegen Einlieferung in die genannten Anstalten ist in jedem Falle die 
Entschließung Unseres Großherzoglichen Staats-Ministeriums, Departement des 
Innern, zuvor einzuholen, welchem Letzteren es auch überlassen bleibt, alle 
weiteren Vorschriften hierüber und über das Einlieferungsverfahren zu treffen. 
Das vorstehend Angeordnete gilt gleichergestalt auch für die auf Grund 
des § 56 des Strafgesetzbuchs zu bewirkenden Einlieferungen jugendlicher 
Personen katholischer Religion in die gedachten Anstalten. 
So geschehen und gegeben 
Wartburg bei Eisenach, am 13. September 1884. 
Carl Alexander. 
Stichling. v. Groß. Vollert. 
  
Vertrag, 
betreffend 
die Unterbringung von Kindern katholischer Konfession in der Rettungs- 
anstalt Sannerz (Maberzell) zur Zwangserziehung. 
Zwischen 
dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement des Aeußern 
und Innern, zu Weimar 
und 
dem Bischöflichen General-Vikariate zu Fulda, als der verwaltenden 
Behörde der Rettungsanstalt für verwahrloste Kuaben (Mädchen) 
katholischer Religion zu Sannerz (Maberzell), 
ist folgendes Uebereinkommen getroffen worden: 
§ 1. 
Das Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement des Aeußern und 
Innern, zu Weimar, beabsichtigt, die auf Grund der §§ 55 bezüglich 56 
des Strafgesetzbuchs und die auf Grund der Landesgesetzgebung des Großher- 
zogthums (vergl. Gesetz vom 9. Februar 1881) in Zwangserziehung unter- 
zubringenden katholischen Knaben (Mädchen), soweit nicht nach Lage des Falles
	        
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