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dieser Verordnung ab die polizeiliche Genehmigung nach Maßgabe der Be—
stimmungen in 8 1 nachzusuchen.
83.
Wer sich mit der Herstellung oder dem Vertriebe von Sprengstoffen be—
faßt, hat von der Verkündigung dieser Verordnung ab für jedes Sprengstoff—
lager ein Register nach dem dieser Verordnung angeschlossenen Formulare zu
führen und am letzten Tage jedes Monats oder, wenn derselbe auf einen
Sonn- oder Feiertag fällt, am nächstfolgenden Wochentage abzuschließen, eine
Abschrift jedes mit dem Abschlusse versehenen Monatsregisters aber binnen
drei Tagen vom Abschlusse an bei dem Großherzoglichen Bezirksdirektor, in
dessen Bezirk das Sprengstofflager sich befindet, einzureichen.
8 4.
Die Großherzoglichen Bezirksdirektoren haben durch von Zeit zu Zeit
zu veranlassende Revisionen sich davon zu überzeugen, daß den Vorschriften
dieser Verordnung gehörig nachgegangen wird.
5.
Auf die im dritten und vierten Absatze von § 1 des Reichsgesetzes vom
9. Juni 1884 gedachten Sprengstoffe findet gegenwärtige Verordnung keine
Anwendung.
Weimar, am 11. September 1884.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
Formular.