Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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dieser  Verordnung  ab  die  polizeiliche  Genehmigung  nach  Maßgabe  der  Be—
stimmungen  in  8  1  nachzusuchen.
83.

Wer  sich  mit  der  Herstellung  oder  dem  Vertriebe  von  Sprengstoffen  be—
faßt,  hat  von  der  Verkündigung  dieser  Verordnung  ab  für  jedes  Sprengstoff—
lager  ein  Register  nach  dem  dieser  Verordnung  angeschlossenen  Formulare  zu
führen  und  am  letzten  Tage  jedes  Monats  oder,  wenn  derselbe  auf  einen
Sonn-  oder  Feiertag  fällt,  am  nächstfolgenden  Wochentage  abzuschließen,  eine
Abschrift  jedes  mit  dem  Abschlusse  versehenen  Monatsregisters  aber  binnen
drei  Tagen  vom  Abschlusse  an  bei  dem  Großherzoglichen  Bezirksdirektor,  in
dessen  Bezirk  das  Sprengstofflager  sich  befindet,  einzureichen.

8  4.
Die  Großherzoglichen  Bezirksdirektoren  haben  durch  von  Zeit  zu  Zeit
zu  veranlassende  Revisionen  sich  davon  zu  überzeugen,  daß  den  Vorschriften
dieser  Verordnung  gehörig  nachgegangen  wird.

5.
Auf  die  im  dritten  und  vierten  Absatze  von  §  1  des  Reichsgesetzes  vom
9.  Juni  1884  gedachten  Sprengstoffe  findet  gegenwärtige  Verordnung  keine
Anwendung.
Weimar,  am  11.  September  1884.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

Formular.