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3.
Die im Reichsgesetz „der höheren Verwaltungsbehörde“ zugewiesenen
Geschäfte werden von dem Bezirksausschuß wahrgenommen. Jedoch ist der
Vorsitzende des letzteren, der Großherzogliche Bezirksdirektor, befugt, im Auf—
trag desselben nicht nur alle, die Entschließungen des Bezirksausschusses vor-
bereitenden und ausführenden Verfügungen selbstständig zu treffen, sondern
auch die endliche Entschließung selbst in solchen Fällen zu fassen, wo die
Entscheidung im Mangel eines Widerspruchs und sonstigen Bedenkens gegeben
werden kann und nicht die Beobachtung des in den §§ 20 und 21 der Ge-
werbeordnung geordneten Verfahrens durch das Reichsgesetz (vergl. § 24,
§ 47 Absatz 3, § 85 Absatz 5) vorgeschrieben ist.
4.
Als „Zentralbehörde“ im Sinne des Reichsgesetzes hat das Groß—
herzogliche Staats-Ministerium, Departement des Aeußern und Innern, zu gelten.
So geschehen und gegeben Weimar, den 6. Februar 1884.
Carl Alexander.
Stichling. v. Groß. Vollert.
Ministerial-Bekanntmachungen.
[16|] I. Nachdem die Aktionäre der Werra-Eisenbahn-Gesellschaft in ihrer
Generalversammlung vom 19. Juli 1883 den § 20 ihres Gesellschafts-Statuts
durch folgende Fassung:
8 20.
„Den hohen Regierungen werden die von ihnen in Folge des § 19
auf die Aktien-Dividende gezahlten Zuschüsse mit zwei Prozent Zinsen für
jedes Jahr nach den folgenden Bestimmungen zurückgezahlt:
1. Sobald die zur Vertheilung an die Aktionäre nach der Bilanz verfügliche
Summe mehr als 4 ½ Prozent des wirklich ausgegebenen Aktienkapitals,
also mehr als 6751931.# 50 J beträgt, wird der Ueberschuß zwischen
den Aktionären und den drei hohen Regierungen und zwar derart ge-
theilt, daß