Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

20 
3. 
Die im Reichsgesetz „der höheren Verwaltungsbehörde“ zugewiesenen 
Geschäfte werden von dem Bezirksausschuß wahrgenommen. Jedoch ist der 
Vorsitzende des letzteren, der Großherzogliche Bezirksdirektor, befugt, im Auf— 
trag desselben nicht nur alle, die Entschließungen des Bezirksausschusses vor- 
bereitenden und ausführenden Verfügungen selbstständig zu treffen, sondern 
auch die endliche Entschließung selbst in solchen Fällen zu fassen, wo die 
Entscheidung im Mangel eines Widerspruchs und sonstigen Bedenkens gegeben 
werden kann und nicht die Beobachtung des in den §§ 20 und 21 der Ge- 
werbeordnung geordneten Verfahrens durch das Reichsgesetz (vergl. § 24, 
§ 47 Absatz 3, § 85 Absatz 5) vorgeschrieben ist. 
4. 
Als „Zentralbehörde“ im Sinne des Reichsgesetzes hat das Groß— 
herzogliche Staats-Ministerium, Departement des Aeußern und Innern, zu gelten. 
So geschehen und gegeben Weimar, den 6. Februar 1884. 
Carl Alexander. 
Stichling. v. Groß. Vollert. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[16|] I. Nachdem die Aktionäre der Werra-Eisenbahn-Gesellschaft in ihrer 
Generalversammlung vom 19. Juli 1883 den § 20 ihres Gesellschafts-Statuts 
durch folgende Fassung: 
8 20. 
„Den hohen Regierungen werden die von ihnen in Folge des § 19 
auf die Aktien-Dividende gezahlten Zuschüsse mit zwei Prozent Zinsen für 
jedes Jahr nach den folgenden Bestimmungen zurückgezahlt: 
1. Sobald die zur Vertheilung an die Aktionäre nach der Bilanz verfügliche 
Summe mehr als 4 ½ Prozent des wirklich ausgegebenen Aktienkapitals, 
also mehr als 6751931.# 50 J beträgt, wird der Ueberschuß zwischen 
den Aktionären und den drei hohen Regierungen und zwar derart ge- 
theilt, daß
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.