Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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Huf, sowie die vollständige Ausführung des Beschlages an mindestens 
einem Hufe. 
2. Die theoretische Prüfung erstreckt sich über die Grundzüge der Anatomie 
des Hufes, die verschiedenartigen fehlerhaften Stellungen der Glied— 
maßen und ihren Einfluß auf die Hufe und deren Beschlag, die 
wichtigsten Hufkrankheiten und deren Behandlung, soweit der Beschlag 
in Frage kommt, die verschiedenen Methoden des Hufbeschlags für die 
verschiedenen Gebrauchszwecke, für Sommer und Winter 2c. 
§ 
Das erforderliche Handwerkszeug hat der Prüfling selbst mitzubringen, 
die Schmiedeeinrichtung und die nöthigen Pferde werden von der Kommission 
zur Verfügung gestellt. 
89. 
Ueber das Ergebniß der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission 
durch Ertheilung der Zensur „bestanden“, „gut bestanden“ oder „sehr gut 
bestanden“ und stellt darüber ein Zeugniß in folgender Fassung aus: 
Prüfungszeugniß. 
Der Hufschmied N.N. zu N., geborenden in JN. 
hat vor der unterzeichneten Prüfungskommission die durch das Gesetz vom 
18. Februar 1885 eingeführte Prüfung zum Nachweise der Befähigung für 
den Betrieb des Hufbeschlaggewerbes in Gemäßheit der Verordnung vom 
19. Februar 1850. bestanden. 
Gegenwärtiges Zeugniß gilt für den ganzen Umfang des Deutschen 
Reichs. 
N., den 
Die Prüfungskommission: 
(18) Der Vorsitzende 
8 10. 
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sich wiederholt einer neuen 
Prüfung unterziehen.
	        
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