Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Tr.  7002.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  27.  Januar  1868.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  an  den  Landkreis  Königsberg  im  gleichnamigen  Regicrungsbezirke,
  in  Bezug  auf  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Kreis-Chausseen:
  1)  von  Lauth,  an  der  Königsberg  -  Tapiauer  Staats-Chaussee,
bis  zur  Labiauer  Kreisgrenze  bei  Legden;  2)  von  Königeberg  über
Samitten  nach  der  Fischhauser  Kreisgrenzej  3)  vom  Kirchdorfe  Schaaken
nach  Schaakevitte  und  4)  von  Craussen  an  der  Königsberg=  Uderwanger
Chaussee  nach  Steinbeck.

N#  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  folgender  Kreis-Chausseen
  im  Landkreise  Königsberg  im  gleichnamigen  Regierungsbezirke:  1)  von
Lauth,  an  der  Königsberg-Tapiauer  Staats-Chaussee,  bis  zur  Labiauer  Kreisz#ense
  bei  Legden)  2)  von  Königsberg  über  Samitten  nach  der  Fischhauser
reisgrenze;  3)  vom  Kirchdorfe  Schaaken  nach  Schaaksvitte  und  4)  von
Craussen  an  der  Königsberg-Uderwanger  Chaussee  nach  Steinbeck  genehmigt  habe,
verleihe  Ich  hierdurch  dem  Landkreise  Königsberg  das  Expropriationsrecht  für
die  zu  diesen  Chausseen  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme
  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für
die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straßen.
Zugleich  will  Ich  dem  genannten  Kreise  gegen  Uebernahme  der  künftigen
chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straßen  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes
  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden
hausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über
die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,
  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt
  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom
29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  gedachten  Straßen  zur  Anwendung  kommen.
Dier  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammiung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  27.  Januar  1868.

Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Jtzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

Nr  2002—7003)  25“  (Nr.  7003.)