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§ 30.
Wahl des höheren oder niedrigeren Ansatzes.
Wo das Gesetz für den Ansatz einer Gebühr oder Nebengebühr einen
Spielraum gewährt, ist der Ansatz unter Berücksichtigung aller dabei in Be-
tracht kommenden Verhältnisse, insbesondere des Umfanges, der Schwierigkeit,
der Wichtigkeit und des Werthes der Sache und, soweit die Bestimmungen
des § 94 und des § 95 Ziffer 1 und 2 in Frage kommen, zugleich auch
mit Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse der Zahlungspflichtigen nach
billigem Ermessen der Behörden zu bestimmen.
§ 31.
Mindestbetrag eines Ansatzes.
Der Mindestbetrag einer Gebühr oder Nebengebühr ist zwanzig Pfennig.
Pfennigbeträge, welche ohne Bruch nicht durch zehn theilbar sind, werden
auf den nächst höheren durch zehn theilbaren Betrag abgerundet.
Die Abrundung erfolgt bei jedem einzelnen Gebührenansatze.
Diese Bestimmungen finden auf §§ 125 und 152 keine Anwendung.
§ 32.
Juschlag bei Verrichtungen außerhalb der Gerichtsstelle, aber innerhalb des
emeindebezirkes der letzteren.
Für gerichtliche Verhandlungen, welche auf Antrag Betheiligter außerhalb
der Gerichtsstelle, jedoch innerhalb des Gemeindebezirkes des Gerichtssitzes vor-
genommen werden, wird neben dem sonstigen Gebührenansatze eine besondere
Zusatzgebühr erhoben, welche, je nachdem bei der Verhandlung die Gerichts-
bank mit zwei Gerichtspersonen oder nur mit einer Gerichtsperson besetzt ist,
3 ¾ oder 2 — für jede Stunde der Verrichtung (§ 29), höchstens aber für
den Tag 9.¾ oder 6 MA beträgt.
Für die Aufnahme eines Wechselprotestes oder einer Wechselinterventions-
erklärung, für Versteigerungen von Mobilien, von Früchten auf dem Halm
und von Holz auf dem Stamme, für die Vornahme von Inventuren, für
Siegelungen und Entsiegelungen findet die Erhebung obiger Zusatzgebühr
nicht statt.