Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

27

8  28.
Fortsetzung.

Soweit  vorstehende  Bestimmungen  (8  27)  nicht  anwendbar  oder  nicht
ausreichend  sind,  hat  die  Behörde  den  Werth  von  deu  Betheiligten  selbst  an—
geben  zu  lassen,  und  sind  dieselben  den  wahren  Werth  auzugeben  vergpflichtet.
Verweigern  sie  die  Werthangabe  oder  hat  die  Behörde  Grund,  die  gemachte
Werthangabe  für  unrichtig  zu  halten,  so  hat  die  Behörde  sofort  eine  kürzliche
Abschätzung  durch  Sachverständige  zu  veranlassen,  auf  welche  anzutragen  den
Betheiligten  in  allen  Fällen  freisteht.

Eine  solche  kürzliche  Abschätzung  durch  Sachverständige  ist  auch  dann  zu
veranlassen,  wenn  nach  dem  Ermessen  der  Behörde  ein  obwaltendes  erhebliches
Mißverhältniß  des  in  dem  Veräußerungsvertrage  (besonders  zwischen  nahen
Verwandten  oder  Verschwägerten)  angegebenen  Kauf=  oder  Ueberlassungspreises
zu  dem  Werthe  des  Gegenstandes  die  Vermuthung  begründet,  daß  nicht  der
wahre  volle  Kauf=  oder  Ueberlassungspreis  angegeben  worden  sei,  oder  daß
eine  Schenkung  (§  27  Ziffer  2)  vorliege.

Alle  derartigen  Ermittelungen  sind  für  die  Betheiligten  kostenfrei,  so
lange  nicht  die  Absicht  einer  Gebührenhinterziehung  hervortritt  oder  die  Betheiligten
  nicht  selbst  eine  Abschätzung  verlangen.

Bei  Ermittelung  des  Werthes  von  Bergwerkseigenthum  kann  das  Bergamt
  die  in  diesem  Paragraphen  vorgeschriebene  Schätzung  selbst  vornehmen.

§  29.
Bemessung  der  Gebühren  nach  Maßeinheiten.

Bei  den  Ansätzen  der  Gebühren  und  Nebengebühren  wird,  soweit  nicht
ein  anderes  ausdrücklich  vorgeschrieben  ist,  in  den  Fällen,  wo  sich  diese  Ansätze
  nach  gewissen  Maßeinheiten  bestimmen,  z.  B.  von  je  hundert  Mark,  nach
je  zehn,  fünf  2c.  Ar,  Meter,  Items,  Aktenblättern  u.  s.  w.,  oder  nach  Seiten
eines  Schriftstückes,  oder  nach  Stunden  des  Geschäfts,  oder  nach  Kilometern
des  Wegs,  jede  angefangene  Maßeinheit,  also  jedes  angefangene  Hundert,  zehn
oder  fünf  2c.  Mark,  Ar,  Meter  u.  s.  w.,  jede  angefangene  Seite,  jede  angefangene
  Stunde,  jedes  angefangene  Kilometer,  für  voll  gerechnet.

Da  wo  die  Gebühr  nach  dem  Umfange  eines  Schriftstückes  bemessen
wird,  findet  die  Maßbestimmung  im  zweiten  Absatze  des  §  18  entsprechende
Anwendung.

1887  5