Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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8 33. 
Nichtabschluß amtlicher Handlungen. 
Kommt eine amtliche Handlung nicht zur vollständigen Ausführung, so sind 
die einzelnen Gebührensätze für bewirkte Ausfertigungen, Niederschriften u. s. w. 
nur zu acht Zehntel zu berechnen. Deren Gesammtbetrag darf aber, wenn 
für die vollendete amtliche Handlung ein Bauschsatz als Gebühr zu er- 
heben sein würde, acht Zehntel dieses Bauschansatzes nicht überschreiten. 
8 34. 
Fortsetzung. 
Unterlassen die Betheiligten, nachdem sie die Thätigkeit einer Behörde 
in Anspruch genommen haben, länger als drei Monate, von der letzten be- 
hördlichen Verfügung an gerechnet, den Abschluß der amtlichen Handlung her- 
beizuführen, für welche ein Bauschansatz als Gebühr zu erheben sein würde, 
so ist nach der Bestimmung des § 33 zu verfahren. Die solchenfalls er- 
hobenen Gebühren kommen auf den Bauschansatz der Gebühr für die vollendete 
amtliche Handlung in Anrechnung, wenn innerhalb eines Jahres von dem 
Zeitpunkte der letzten behördlichen Verfügung ab die Betheiligten dasjenige 
vornehmen, was ihrerseits zur Herbeiführung des Abschlusses erforderlich ist. 
8 35. 
Verpflichtung zur Kostenzahlung. 
Die Kosten (Gebühren, Auslagen, Nebengebühren) sind von demjenigen 
zu bezahlen, welcher sie durch seinen Antrag oder seine Schuld veranlaßt hat, 
soweit nicht für besondere Fälle etwas anderes bestimmt ist. 
Hierdurch wird die Frage, ob im Dienste des Staates stehende Personen 
für amtlich veranlaßte Verrichtungen Nebengebühren aus der Staatskasse zu 
beanspruchen haben, nicht berührt. Vergl. § 25. 
Sind die Kosten durch den Antrag oder die Schuld mehrerer Personen 
veranlaßt worden, so haften dieselben, vorbehältlich der Ausgleichung unter 
einander, als Gesammtschuldner. 
36. 
Fortsetzung. Jahlungsfrist. 
Bei Ausfertigung von Urkunden und Zengnissen sind die Kosten, und 
zwar jedesmal vor der Aushändigung, zu bezahlen:
	        
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