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8 33.
Nichtabschluß amtlicher Handlungen.
Kommt eine amtliche Handlung nicht zur vollständigen Ausführung, so sind
die einzelnen Gebührensätze für bewirkte Ausfertigungen, Niederschriften u. s. w.
nur zu acht Zehntel zu berechnen. Deren Gesammtbetrag darf aber, wenn
für die vollendete amtliche Handlung ein Bauschsatz als Gebühr zu er-
heben sein würde, acht Zehntel dieses Bauschansatzes nicht überschreiten.
8 34.
Fortsetzung.
Unterlassen die Betheiligten, nachdem sie die Thätigkeit einer Behörde
in Anspruch genommen haben, länger als drei Monate, von der letzten be-
hördlichen Verfügung an gerechnet, den Abschluß der amtlichen Handlung her-
beizuführen, für welche ein Bauschansatz als Gebühr zu erheben sein würde,
so ist nach der Bestimmung des § 33 zu verfahren. Die solchenfalls er-
hobenen Gebühren kommen auf den Bauschansatz der Gebühr für die vollendete
amtliche Handlung in Anrechnung, wenn innerhalb eines Jahres von dem
Zeitpunkte der letzten behördlichen Verfügung ab die Betheiligten dasjenige
vornehmen, was ihrerseits zur Herbeiführung des Abschlusses erforderlich ist.
8 35.
Verpflichtung zur Kostenzahlung.
Die Kosten (Gebühren, Auslagen, Nebengebühren) sind von demjenigen
zu bezahlen, welcher sie durch seinen Antrag oder seine Schuld veranlaßt hat,
soweit nicht für besondere Fälle etwas anderes bestimmt ist.
Hierdurch wird die Frage, ob im Dienste des Staates stehende Personen
für amtlich veranlaßte Verrichtungen Nebengebühren aus der Staatskasse zu
beanspruchen haben, nicht berührt. Vergl. § 25.
Sind die Kosten durch den Antrag oder die Schuld mehrerer Personen
veranlaßt worden, so haften dieselben, vorbehältlich der Ausgleichung unter
einander, als Gesammtschuldner.
36.
Fortsetzung. Jahlungsfrist.
Bei Ausfertigung von Urkunden und Zengnissen sind die Kosten, und
zwar jedesmal vor der Aushändigung, zu bezahlen: