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Nach erfolgter Auslegung, bezüglich nach Erledigung der Berufungen ist
eine zweite Ausfertigung des eventuell berichtigten Verzeichnisses mit der Be-
scheinigung des Gemeindevorstandes hinsichtlich Einhaltung der vorstehenden
Vorschriften an das Rechnungsamt des betreffenden Bezirks einzusenden.
Die Großherzoglichen Rechnungsämter haben die von ihnen für ihre
Bezirke zusammengestellten Viehbestandsverzeichnisse an das Staats-Ministerium
einzusenden.
zuf 34.
Nach der Ausschreibung der Abgabe (8 32 dieses Gesetzes) erfolgt die
Erhebung auf dem Grunde der nach Maßgabe dieses Gesetzes aufgestellten und
eventuell in Folge gegründeter Bernfungen berichtigten Viehbestandsverzeichnisse
durch die Ortssteuereinnehmer in gleicher Weise, in welcher die Abgaben an
den Staat erhoben werden; auch die Beitreibung von Rückständen erfolgt nach
den über die Beitreibung rückständiger Abgaben an den Staat giltigen gesetz-
lichen Vorschriften.
Die von den Ortssteuereinnehmern eingehobenen Abgabebeträge sind je
an das Rechnungsamt des Bezirks innerhalb vier Wochen nach erfolgter Aus-
schrift abzuliefern.
Die Rechnungsämter haben die eingegangenen Abgaben von den Orts-
steuereinnehmern anzunehmen, zu sammeln und baldmöglichst an diejenige Kasse
abzuliefern, welche mit Unserer Ermächtigung durch das Staats-Ministerium mit
der Verrechnung der Abgabe betraut werden wird.
Die Ortssteuereinnehmer erhalten für ihre Bemühung bei Erhebung der
Abgabe eine Kollekturgebühr von
2,5%
und die Rechnungsämter eine Oberkollekturgebühr von
1,2%
vom Bruttoertrag der Abgabe zugebilligt.
8 36.
Die näheren Vorschriften über die Erhebung der ausgeschriebenen Ab—
gaben sind im Verordnungswege zu erlassen.
8 36.
Die Bezirksdirektoren haben die Zahlung der nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes festgestellten, aus einer der beiden Verbandskassen zu leistenden