Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

94

Monat  des  dreijährigen  Zeitraums  —  zum  ersten  Male  im  Januar  1890  —
gewählt.

Der  Zusammentritt  der  gewählten  Vertreter  erfolgt  nach  Bedürfniß  auf
Berufung  des  Staats-Ministeriums.  Dieselben  sind  beschlußfähig,  falls  wenigstens
drei  Mitglieder  anwesend  sind.  Sie  wählen  aus  ihrer  Mitte  einen  Vorsitzenden,
welcher  die  Geschäfte  leitet  und  bei  Gleichheit  der  Stimmen  den  Ausschlag  giebt.

Zur  Theilnahme  an  den  Sitzungen  kann  vom  Staats  Ministerium  ein
Kommissar  entsendet  werden.

Die  Vertreter  erhalten  bei  Verrichtungen  außerhalb  des  Gemeindebezirks
des  Wohnortes  Tagegelder,  Nachtgelder  und  Reisekostenvergütung  nach  Maßgabe
derjenigen  Bestimmungen,  welche  für  die  Klasse  V  in  §  103  des  Gesetzes
über  das  Kostenwesen  in  Gerichts=  und  Verwaltungssachen  vom  5.  Januar  1887
bestehen.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Jannar  1890  in  Kraft  und  damit  erlischt
"  23.  März
dos  Gesetz  vom  20.  Dezember
1883  (Regierungs-Blatt  Seite  7).

Die  Bestimmung  in  §  10  tritt  alsbald  in  Kraft.

1881  und  das  Nachtragsgesetz  vom  21.  März

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetzes  höchsteigenhändig  vollzogen  und
mit  Unserm  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar,  den  17.  April  1889.

Carl  Alexander.

Stichling.  v.  Groß.  Vollert.

 

Weimar.  —  Hof--Buchdrucderei.