Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

96 
J. 
Die vom Grund und Boden im gesammten Großherzogthume 
vorzugsweise zu entrichtenden Steuern (alte Landsteuern, alte Grund— 
steuern) nach den deshalb bestehenden oder weiter verfassungsmäßig ergehenden 
gesetzlichen Bestimmungen. 
II. 
Als indirekte Steuern außer und neben den auf der Verfassung und 
Gesetzgebung des Deutschen Reichs beruhenden und in die Reichskasse 
fließenden indirekten Steuern, nämlich zur Zeit den Zöllen, der Taback- 
steuer, Rübenzuckersteuer, Salzstener, Branntweinsteuer, Brau- 
steuer, den Uebergangsabgaben von Branntwein und Bier, dem 
Spielkartenstempel, der Wechselstempelsteuer, der statistischen Ge- 
bühr und der Stempelabgabe für Werthpapiere, Kauf= und sonstige An- 
schaffungsgeschäfte und Lotterieloose, welche im Großherzogthume — was die 
Steuer und die Uebergangsabgabe von Bier aulangt, jedoch mit Ausnahme 
des Vordergerichts Ostheim — nach Maßgabe der bestehenden und künftig 
ergehenden Gesetze und Verordnungen zur Erhebung kommen: 
1. die Kontrole-Abgabe von Vieh= und Gewerbesalz, auf Grund 
des Bundesgesetzes vom 12. Oktober 1867 nach Maßgabe der Bekannt- 
machung vom 15. Juni 1875; 
2. die Steuer für die Haltung von Hunden nach dem Gesetze vom 
12. Mai 1852 und den Nachträgen dazu vom 15. Dezember 1853 und 
vom 10. Februar 1868; 
3. die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen nach dem 
Gesetze vom 12. April 1877 und nach den in Folge von Verträgen 
und Vereinbarungen mit außerdeutschen Staaten getroffenen oder weiter 
zu treffenden Anordnungen; 
4. in dem Vordergerichte Ostheim, d. h. im Amtsgerichtsbezirke Ostheim 
mit Ausnahme des Ortes Melpers: 
a) der Malzaufschlag, 
b) die Uebergangsabgaben von Bier und geschrotenem Malze, 
zu a), b) nach den auf Grund des Staatsvertrages vom 24. Mai 1843 
im Vordergerichte Ostheim eingeführten oder noch einzuführenden Königlich 
Bayerischen Gesetzen und Verordnungen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.