Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

Regierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen = Weimar = Eisenach. 
  
Nummer 22. Weimar. 24. Juni 1889. 
Inhalt: - die Nustringung der an Kirchen, geistliche oder Schul= Stellen zu sohlenden — nEt 
durch Vermittelung der Gemeinden betreffend, Seite 137. — Ausführungs-Verordnung zu dem Gesetze 
vom 5. Juni 1889, die Aufbringung der an Kirchen, geistliche odder Htul- Stellen zu zahlenden Ablösungs- 
Kapitalien durch Vermittelung der Gemeinden ie Seite 1 
(63) Gesetz, die Aufbringung der an Kirchen, geistliche oder Schul-Stellen zu stahlenden 
Ablösungs-Kapitalien durch Vermittelung der Gemeinden betreffend; vom 5. Juni 1889. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
Auf gleiche Weise, wie solches in dem Gesetz vom 21. März 1883, die 
Aufbringung von Kosten des Grundstücks-Zusammenlegungs= und Ablösungs- 
Verfahrens, sowie der Ablösungs-Kapitalien durch Vermittelung der Gemeinden 
betreffend — Regierungs-Blatt Seite 31 — hinsichtlich der Zusammenlegungs- 
kosten geordnet ist, können auch diejenigen Ablösungs-Kapitalien, welche an 
Kirchen, geistliche oder Schul-Stellen in Folge einer auf Grund des Gesetzes 
vom 13. Juni 1878 — Regierungs-Blatt Seite 137 — anßerhalb des Falles 
einer Grundstücks-Zusammenlegung stattfindenden Ablösung zu zahlen sind, 
durch Vermittelung der Gemeinde aufgebracht werden, und erwächst in diesem 
1889 26
	        
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