Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen = Weimar = Eisenach.
Nummer 22. Weimar. 24. Juni 1889.
Inhalt: - die Nustringung der an Kirchen, geistliche oder Schul= Stellen zu sohlenden — nEt
durch Vermittelung der Gemeinden betreffend, Seite 137. — Ausführungs-Verordnung zu dem Gesetze
vom 5. Juni 1889, die Aufbringung der an Kirchen, geistliche odder Htul- Stellen zu zahlenden Ablösungs-
Kapitalien durch Vermittelung der Gemeinden ie Seite 1
(63) Gesetz, die Aufbringung der an Kirchen, geistliche oder Schul-Stellen zu stahlenden
Ablösungs-Kapitalien durch Vermittelung der Gemeinden betreffend; vom 5. Juni 1889.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt:
Auf gleiche Weise, wie solches in dem Gesetz vom 21. März 1883, die
Aufbringung von Kosten des Grundstücks-Zusammenlegungs= und Ablösungs-
Verfahrens, sowie der Ablösungs-Kapitalien durch Vermittelung der Gemeinden
betreffend — Regierungs-Blatt Seite 31 — hinsichtlich der Zusammenlegungs-
kosten geordnet ist, können auch diejenigen Ablösungs-Kapitalien, welche an
Kirchen, geistliche oder Schul-Stellen in Folge einer auf Grund des Gesetzes
vom 13. Juni 1878 — Regierungs-Blatt Seite 137 — anßerhalb des Falles
einer Grundstücks-Zusammenlegung stattfindenden Ablösung zu zahlen sind,
durch Vermittelung der Gemeinde aufgebracht werden, und erwächst in diesem
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