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gegenwärtig geltenden Vorschriften nicht entspricht, nach dem 31. Dezember
1888 im öffentlichen Verkehr nicht mehr zulässig sind:
a) eiserne Gewichtsstücke zu 20 Pfund in Bombenform;
b) eiserne Gewichtsstücke unter 10 Kilogramm mit fester Handhabe (Griff)
statt des vorgeschriebenen Knopfes;
ID) eiserne Gewichtsstücke mit beweglichen Handhaben, Ringen und dergleichen;
d) eiserne Gewichtsstücke in Cylinderform mit Justirhöhlung an der Boden-
fläche oder mit einer sonstigen Justireinrichtung, welche der Vorschrift
des § 39 Nr. 3 der Aichordnung vom 27. Dezember 1884 nicht ent-
spricht;
e) Gewichtsstücke in Gestalt vier= und achtseitiger Prismen;
#) Gewichtsstücke in Gestalt abgestumpfter sechsseitiger Pyramiden;
8) Gewichtsstücke aus Messing und verwandten Legirungen in chlindrischer
Form ohne Knopf, sowie solche von 200 Gramm abwärts in chlindrischer
Form mit Knopf, bei denen aber die Höhe des Cylinders gleich dem
Durchmesser oder größer als der letztere ist;
h) Gewichtsstücke aus Messing und dergleichen von würfelförmiger Gestalt,
sowie in Gestalt von ebenen oder gebogenen Platten;
1) cylindrische Gewichtsstücke zu 4 Pfund, bei denen die Höhe des Cylinders
gleich dem Durchmesser oder größer als letzterer ist, falls bei diesen
Stücken die Dimensions-Bestimmungen des § 37 der Aichordnung vom
27. Dezember 1884 nicht eingehalten sind, ferner cylindrische Gewichts-
stücke zu ½ Pfund, bei denen die Höhe des Cylinders kleiner ist als
der Durchmesser desselben;
k) alle Gewichtsstücke zu 5 Pfund und alle solche Gewichtsstücke unter
10 Pfund, welche nach Centner bezeichnet sind, sowie alle Gewichts-
stücke unter 5 Pfund, welche nach Pfund bezeichnet sind. —
Mit Gewichten der vorbezeichneten Art, welche nach dem 31. Dezember
1888 zum Gebrauch im öffentlichen Verkehr noch vorgefunden werden, haben
die Polizeibehörden nach Maßgabe der bestehenden Strafbestimmungen zu ver-
fahren.
Weimar, den 10. Jannar 1889.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Wobenius.