Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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Bei den Sitzungen haben sämmtliche Mitglieder des Ausschusses zu erscheinen und ent- 
scheidet bei den zu fassenden Entschließungen Stimmenmehrheit. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Der Ausschuß ist aber beschlußfähig, auch wenn nur drei Mitglieder einschließlich des 
Vorstandes erschienen sind. 
Ueber alle in den Sitzungen vorkommenden Verhandlungen und gefaßten Beschlüsse wird 
vom Buchhalter bezüglich dessen Stellvertreter ein von sämmtlichen anwesenden Ausschußmit- 
gliedern mit zu unterschreibendes Protokoll geführt. 
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Fortsetzung. 
Die Verwaltung der Kassengeschäfte und die Führung des Rechnungswesens wird einem 
Buchhalter übertragen, dem ein Stellvertreter beizugeben ist. 
Der Stellvertreter des Buchhalters hat denselben bei Geschäftsanhäufungen zu unter— 
stützen und in Verhinderungsfällen ganz zu vertreten. 
Der Gemeinderath faßt über Anstellung, Entlassung, Besoldung, Cautionsleistung dieser 
Beamten Beschluß und stellt die Geschäftsanweisung für dieselben fest, soweit eine solche sich 
nothwendig machen sollte. 
Der Buchhalter bezüglich dessen Stellvertreter haben unter eigener Verantwortlichkeit die 
Contobücher zu führen, die Einträge in die Sparkassenbücher zu bewirken, die stattfindenden 
Zahlungen zu übernehmen und zu bewirken, am Jahresschluß die einzelnen Contos in den 
Büchern abzuschließen, die Zinsen der Einlagen und auch die Außenstände zu berechnen und 
im Monat Dezember die Jahresrechnung, aus der der Activ= und Passiobestand der Sparkasse 
zu ersehen sein muß, zu legen und binnen 14 Tagen nach Schluß des Rechnungsjahres an den 
Verwaltungsausschuß abzugeben. 
Der Vorstand und in dessen Verhinderung dessen Stellvertreter führen ein alle Zahlungen 
enthaltendes Einnahme= und Ausgabebuch, ebenso wie der Buchhalter und überwachen die 
Thätigkeit der bei der Kasse beschäftigten Personen. 
Das in § 17 unter 2 genannte Ausschußmitglied unterstützt den Buchhalter bei den Ein- 
trägen in den Sparkassenbüchern, den stattfindenden Zahlungen und wenn nöthig bei Aufstellung 
der Jahresrechnung. 
Zum Schluß jeden Geschäftstages sind die übereinstimmend zu führenden Einnahme= und 
Ausgabe-Bücher abzuschließen und der hiernach sich ergebende Baarbestand derart in sicheren 
Gewahrsam zu bringen, daß der Buchhalter, der Vorstand und das Ausschußmitglied nur ge- 
meinschaftlich, keiner aber allein, zu den vorhandenen Geldmitteln gelangen können. 
In gleicher Weise sind die Werthpapiere der Anstalt zu verwahren. 
Am letzten Geschäftstage in jedem Monat ist der Kassebestand mit dem Buchbestand in 
den Einnahme= und Ausgabe-Büchern zu vergleichen und festzustellen. 
Das Ergebniß der Feststellung ist in den Einnahme= und Ausgabe-Büchern zu vermerken. 
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