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e) Liturgik und Hymnologie.
Gefordert wird die Bekanntschaft mit Theorie und Geschichte des christ-
lichen Gottesdienstes, mit der Geschichte des Kirchenliedes und Vertrautheit
mit dem landeskirchlichen Gesangbuche.
f) Kirchenrecht.
Gefordert wird die Kenntniß der Grundzüge des evangelischen und katho—
lischen Kirchenrechts, der Grundlagen des Landeskirchenrechts, der geltenden
landeskirchlichen und Schulgesetzgebung.
g) Die eingereichte Predigt ist in einem öffentlichen Gottesdienste in
Gegenwart eines der Examinatoren frei zu halten, wobei der Kandidat auch
den liturgischen Dienst zu versehen hat.
h) Die eingereichte Katechese hat der Kandidat mit einer Anzahl von
Schulkindern im Beisein der Examinatoren abzuhalten.
6. Hinsichtlich der Zeitdauer und der Sprache der mündlichen Prüfung
in den einzelnen Fächern gelten die unter A 5 und 6 aufgestellten diesbezüg-
lichen Bestimmungen.
7. Gleichzeitig mit den häuslichen schriftlichen Arbeiten haben die Kandi-
daten an den Großherzoglichen Kirchenrath einzureichen:
a) ein Sittenzengniß, ausgestellt von dem Superintendenten des Bezirks,
in dem sie wohnen,
b) einen eingehenden Bericht über die seit der ersten Prüfung getriebenen
Studien und über ihre etwaige Thätigkeit im geistlichen Amte.
8. Die zur Prüfung vorgeladenen, bezüglich zugelassenen Bewerber er-
halten rechtzeitige Mittheilung über den Zeitpunkt der Prüfung und haben
sich zur angegebenen Zeit pünktlich im Prüfungszimmer einzufinden.
9. Das Bestehen der Prüfung pro ministerio befähigt zur festen An-
stellung im geistlichen Amte.