Kegierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen = Weimar- Eisenac.
Nummer 8. Weimar. 22. März 1889.
Inhalt: Minsgerial= -rtanmmachung. die diesjährige Aufnahme der *— und Rindviehbestände zur Ausführung
eichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung der Viehseuchen betressend, Seite 37. — Bekannt-
dechh 0. Präsidiums des Großherzoglichen Landgerichis zu Weimar, die erstinstanzliche Verhandlung
und Entscheidung von Mechtsangecrgenheiten des Landesherrn und der Mitglieder der landesherrlichen
Fewili, beireffend, Seile 38. — Inhaltsverzeichuiß aus dem Reichs-Gesetzblatt für das Deutsche Reich,
eit .
Ministerial-Bekanntmachung.
(21! Mit Beziehung auf die Bestimmungen in den 8§8§ 34 und 39 des Aus-
» 23. März
führu 69— 23.
hrungsgesetzes vom 20. Dezembr 1881 zu dem Reichsgesetz vom Juni
1880 über die Abwehr und Unterdrückung von Viehsenchen wird hierdurch von
dem unterzeichneten Staats-Ministerium als Termin für die diesjährige Auf-
nahme der Pferde= und Rindvieh-Bestände
Montag der 1. April d. J.
bestimmt.
Die Gemeindevorstände des Großherzogthums haben hiernach das
weiter Erforderliche wahrzunehmen.
Weimar, den 2. März 1889.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
1889 9