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oder zu benutzen beabsichtigt, von dieser seiner Absicht durch das Gericht der
belegenen Sache benachrichtigt, so darf innerhalb eines Jahres bei Vermeidung
des im Art. 13 bestimmten Nachtheiles ohne Zustimmung des Bauunternehmers
weder ein Neuban auf dem in Anspruch genommenen Grund und Boden be-
gonnen oder fortgesetzt, noch die gewöhnliche Feldbestellung vorgenommen, noch
eine sonstige die Entschädigungsforderung erhöhende und durch die Nothwen-
digkeit nicht gebotene Maßregel getroffen werden.
Die aufgelegte Beschränkung fällt jedoch ohne Weiteres weg, wenn nicht
vor Ablauf des eben gedachten Jahres ein förmlicher Enteignungsantrag ge-
stellt worden ist.
Eine wiederholte Beschränkung findet nicht Statt.
Zweiter Theil.
Bestimmungen über die Entschädigungsleistungen und sonstigen
Verbindlichkeiten des Baunnternehmers bezüglich der Enteignung.
Art. 9.
Für jede Abtretung, Belastung oder Ueberlassung, welche auf dem Grunde
des gegenwärtigen Gesetzes gefordert wird, ist vollständige Entschädigung zu
leisten, nach dem wahren gemeinen Werthe oder nach demjenigen Preise, wel-
chen der in Frage kommende Gegenstand nach ortsgewöhnlicher Würderung
zur Zeit der Abtretung, Belastung oder Ueberlassung hat.
Bei der Werthsbestimmung sind aber zugleich alle Schäden und Nach-
theile, welche den Eigenthümer vorübergehend oder bleibend durch die Ab-
tretung u. s. w. treffen, mit in Anschlag zu bringen, z. B.
a) in Beziehung auf Lage, Nahrung und Gewerbsbestimmung;
b) wegen unvorhergesehener Unterbrechung des Besitzstandes;
) wegen Beschädigung oder Verlustes der Früchte;
d) wegen Werthsminderung des etwa übrig bleibenden Besitzthumes und
wegen des Mehrwerthes, welchen der abzutretende Gegenstand durch
seinen Zusammenhang mit anderen Einrichtungen oder Besitzungen oder
durch seine bisherige Benntzungsweise für den Eigenthümer behauptete.
Die Rechtsgrundsätze über den Ersatz solcher Schäden, welche zwar durch
Anlagen und Unternehmungen der im Art. 2 bezeichneten Art, aber nicht durch