83
Die gewählten Schiedsmänner sind dem Besitzer des abzuschätzenden
Thieres zu nennen, damit dieser alsbald Einspruch erheben könne, wenn er
glaubt, daß einer von ihnen nach § 11 dieses Gesetzes ansgeschlossen oder
unfähig sei.
Auch die Schiedsmänner selbst sind eintretenden Falles zu hören und
haben anzugeben, ob sie aus einem der in § 11 benannten oder aus einem
andern Grunde verhindert seien, den Auftrag zu übernehmen.
Die Ortspolizeibehörde entscheidet über diese Einwendungen und ernennt
nach Befinden andere Schiedsmänner. Ohne triftige und als solche von der
Ortspolizeibehörde anerkannte Gründe darf Niemand das Amt eines Schieds-
mannes ablehnen; beharrt er demungeachtet auf seiner Ablehnung, so verfällt
er in eine von der Ortspolizeibehörde zu erkennende Strafe bis zu 50 Mark,
und es steht dieser Behörde frei, ihn durch wiederholte, bis zu 100 Mark ge-
steigerte Strafe zur Uebernahme des Amtes zu nöthigen oder an seiner Stelle
einen anderen Schiedsmann zu ernennen.
Die Schiedsmänner sind von der Ortspolizeibehörde durch Handgelöbniß
an Eidesstatt zu verpflichten.
Die Kommissionsmitglieder erhalten bei Verrichtungen außerhalb des Ge-
meindebezirks des Wohnorts Tagegelder, Nachtgelder und Reisekostenvergütung
nach Maßgabe derjenigen Bestimmungen, welche für die Klasse VI in § 103
des Gesetzes über das Kostenwesen in Gerichts= und Verwaltungssachen vom
5. Jannar 1887 bestehen. Bei Verrichtungen innerhalb des Gemeindebezirks
des Wohnorts erhalten dieselben für den Tag eine Vergütung von 5 Mark
und, falls die Verrichtung weniger als 6 Stunden dauert, von 3 Mark. Die
Zahlung dieser Vergütungen ist aus der Staatskasse zu leisten.
§ 11.
Personen, bei welchen für den einzelnen Fall eine Befangenheit zu be-
sorgen ist, dürfen zu Schiedsmännern nicht ernannt werden.
Ausgeschlossen von der Theilnahme an der Schätzung ist Jeder:
a) in eigener Sache,
b) in Sachen seiner Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht,
) in Sachen einer Person, mit welcher er in gerader Linie verwandt, ver-
schwägert oder durch Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis zum
dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist,