Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

112 
48] 1I. Der Versicherungs-Gesellschaft „Allianz“ zu Berlin ist die Erlaubniß 
zum Geschäftsbetrieb für Unfall= und Transportversicherung im Großherzogthum 
auf desfallsiges Ansuchen widerruflich ertheilt worden. 
Es wird Solches und daß die gedachte Gesellschaft den F. B. Dittmar 
zu Weimar zum Hauptagenten für das Großherzogthum bestellt hat, andurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 14. Mai 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wobkenius. 
(49) III. Unter Bezugnahme auf § 50 des Gesetzes über das Postwesen des 
Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die nachstehende Verordnung 
des Reichskanzlers vom 23. Mai d. J., betreffend Abänderung der Postordnung 
vom 8. März 1879, — Regierungs-Blatt Seite 173 — hierdurch zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 28. Mai 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wobenius. 
Abänderung der Postordnung vom 8. März 1879. 
Auf Grund der Vorschrift im § 50 des Gesetzes über das Postwesen 
des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 wird mit Zustimmung des 
Bundesraths die Postordnung vom 8. März 1879 bezüglich des Tarifs für 
Drucksachensendungen, wie folgt, abgeändert: 
Im 8§ 13 erhält der Absatz vu folgende anderweite 
Fassung:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.