Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

Regierungs-Blatt 
Grohherzogthun 
Sachsen- Weimar= Eisenack. 
Nummer 20. Weimar. 5. September 1890. 
  
  
Inhalt: Ministerial. Bekanntmachung, betreffend Fesistellung der Vergütung an die Mitglieder des über das Slatut 
der gemeinsamen Thüringischen Versicherungsanstalt mit dem Sitze zu Weimar berathenden Ausschusses 
für ihre Tirilnahme an diesen Berathungen, Seite 135. — Ministerial-Bekanmmachung, das Ausschreiben 
einer einsachen 2 lbgabe zur Verbandskasse der Pferde und Rindviehbesiter des Großherzogihums be- 
tressend, Seite 136. — Ministerial Bekannimachung, Wechsel in der Hauptagentur der Versicherungs. 
Aktien-Gesellschaft „Allianz“ zu Berlin betreffend, Seite 136. — Minislerial-Bekanntmachung, die Zulassung 
der Süddeutschen Versicherungsbank für Militärdienst- und Töchter-Aussteuer zu Carlsruhe zum Ge- 
schäftsbetrieb im Großherzogthum betressend, Seite 137. — Ministerial-Belauntmachung, eine Abänderung 
des § 27 der Bahnordnung für denische Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 
betressend, Seite 137. — Inhattsverzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Central--Blatt für das. 
Deutsche Reich, Seite 138. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(76) I. Auf Grund der §§ 57 Absatz 2 und 64 Ziffer 4 des Reichsgesetzes, 
betreffend die Invaliditäts= und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889, wird 
hierdurch Folgendes bestimmt: 
Die Mitglieder des über das Statut der gemeinsamen Thüringischen 
Versicherungsanstalt mit dem Sitze zu Weimar berathenden Ausschusses er- 
halten als Vergütung für ihre Theilnahme an diesen Berathungen Ersatz 
von Tage= und Nachtgeldern sowie Reisekosten nach Maßgabe derjenigen Be- 
stimmungen, welche in dem Gesetze über das Kostenwesen in Gerichts= und 
Verwaltungssachen des Großherzogthums vom 5. Jannar 1887 — vergl. 
insbesondere § 103 Ziffer V. dieses Gesetzes — für Mitglieder der Be- 
zirksausschüsse, welche in besonderem Auftrage reisen, enthalten sind. 
Die gleiche Vergütung erhalten auch diejenigen Mitglieder des Aus- 
schusses, welche am Orte des Zusammentretens desselben ihren Wohnsitz haben. 
Weimar, den 26. August 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
v. Groß. 
1890 25
	        
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