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(122) II. Die nachstehende, mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit
des Großherzogs im Einvernehmen mit den Herzoglichen Regierungen von
Sachsen-Meiningen und Hildburghausen, Sachsen-Altenburg und Sachsen-
Coburg und Gotha beschlossene
Abänderung einer Bestimmung in § 33 der Ordnung der
Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen in den
Sachsen-Ernestinischen Staaten vom 1. November 1889
wird hierdurch bekannt gemacht.
Weimar, den 19. November 1890.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus.
Gupyet.
Die Bestimmung in § 33, Ziffer 2 der Prüfungsordnung, nach der der
Candidat auch bei Erwerbung eines bedingten Oberlehrer-, bezw. Lehrerzeug-
nisses zur Ablegung des Probejahres zugelassen wird, kommt in Wopfall.
In allen den Fällen, in denen bisher ein bedingtes Zeugniß ausgestellt
werden konnte, ist künftig dem Candidaten, wenn er es beantragt, bloß eine
einfache Bescheinigung darüber auszustellen, in wieweit er den Anforderungen
zur Zeit entsprochen hat, mit dem Hinzufügen, daß ihm der Zutritt zu der
praktischen Vorbereitung für das höhere Lehramt erst durch das Bestehen der
in § 36 vorgeschriebenen Ergänzungsprüfung eröffnet werde. Eine Erklärung
über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung ist dabei zu unterlassen.
(123) III. Unter Bezugnahme auf § 50 des Gesetzes über das Postwesen des
Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871 wird die nachstehende Verordnung
des Reichskanzlers vom 12. Dezember d. J., betreffend Abänderungen der Post-
ordnung vom 8. März 1879 — Regierungsblatt Seite 173 — hierdurch
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 23. Dezember 1890.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Wobeninus.