Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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(122) II. Die nachstehende, mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit 
des Großherzogs im Einvernehmen mit den Herzoglichen Regierungen von 
Sachsen-Meiningen und Hildburghausen, Sachsen-Altenburg und Sachsen- 
Coburg und Gotha beschlossene 
Abänderung einer Bestimmung in § 33 der Ordnung der 
Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen in den 
Sachsen-Ernestinischen Staaten vom 1. November 1889 
wird hierdurch bekannt gemacht. 
Weimar, den 19. November 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus. 
Gupyet. 
Die Bestimmung in § 33, Ziffer 2 der Prüfungsordnung, nach der der 
Candidat auch bei Erwerbung eines bedingten Oberlehrer-, bezw. Lehrerzeug- 
nisses zur Ablegung des Probejahres zugelassen wird, kommt in Wopfall. 
In allen den Fällen, in denen bisher ein bedingtes Zeugniß ausgestellt 
werden konnte, ist künftig dem Candidaten, wenn er es beantragt, bloß eine 
einfache Bescheinigung darüber auszustellen, in wieweit er den Anforderungen 
zur Zeit entsprochen hat, mit dem Hinzufügen, daß ihm der Zutritt zu der 
praktischen Vorbereitung für das höhere Lehramt erst durch das Bestehen der 
in § 36 vorgeschriebenen Ergänzungsprüfung eröffnet werde. Eine Erklärung 
über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung ist dabei zu unterlassen. 
(123) III. Unter Bezugnahme auf § 50 des Gesetzes über das Postwesen des 
Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871 wird die nachstehende Verordnung 
des Reichskanzlers vom 12. Dezember d. J., betreffend Abänderungen der Post- 
ordnung vom 8. März 1879 — Regierungsblatt Seite 173 — hierdurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 23. Dezember 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wobeninus.
	        
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