Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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Berlin, 12. Dezember 1890. 
Abänderungen 
der Postordnung vom 8. März 1879. 
Auf Grund der Vorschrift im § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen 
Reiches vom 2. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 8. März 1879 in folgenden Punkten 
abgeändert: 
1. Im § 11 „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände“ betreffend, 
erhalten im Absatz der zweite und dritte Sat folgende anderweite 
Fassung: 
Bei Sendungen mit lebenden Thieren ist vom Absender durch einen sowohl auf die 
Begleitadresse, als auf die Sendung selbst zu setzenden Vermerk darüber Bestimmung zu treffen, 
was mit der Sendung geschehen soll, wenn die Annahme derselben durch den Empfänger nicht 
binnen 24 Stunden nach geschehener postamtlicher Benachrichtigung erfolgt. Dieser Vermerk 
muß, je nach der Wahl des Absenders, der nachstehenden Fassung entsprechen: 
1. Wenn nicht sofort abgenommen, 
(oder: wenn nicht sofort bezogen), 
2. Wenn nicht sofort abgenommen, 
(oder: wenn nicht sofort bezogen), 
3. Wenn nicht sofort abgenommen, 
(oder: wenn nicht sofort bezogen), 
. Im § 13, „Drucksachen“ betreffend, ist im Absatz ru zwischen den Angaben 
unter 4. und 5. einzuschalten: 
An. bei Quittungskarten die durch das Invaliditäts= und Altersversicherungs- 
gesetz vom 22. Juni 1889 zugelassenen Eintragungen handschriftlich oder 
auf mechanischem Wege vorzunehmen, die Beitrags= und die Doppelmarken 
aufzukleben und die ausgeklebten Marken zu entwerthen oder zu vernichten; 
3. In demselben Absatz u ist unter 5. zwischen den Worten „eine“ und 
„Rechnung“ einzuschalten: 
auf den Preis der übersandten Gegenstände bezügliche 
4. In demselben Absatz ru erhalten die Angaben unter 9. folgende 
anderweite Fassung: 
9. bei Drucksachen, welche von Berufsgenossenschaften oder Versicherungs- 
anstalten oder von deren Organen auf Grund der Unfallversicherungsgesetze 
oder des Invaliditäts= und Altersversicherungsgesetzes abgesandt werden 
und auf der Außenseite mit dem Namen der Berufsgenossenschaft oder der 
Versicherungsanstalt bezeichnet sind, Zahlen oder Namen handschriftlich oder 
auf mechanischem Wege einzutragen oder abzuändern und den Vordruck ganz 
oder theilweise zu durchstreichen; 
. Im 8 21 „Durch Eilboten zu bestellende Sendungen“ betreffend, ist in der 
letzten Zeile des Absatzes vu statt „40 “ zu setzen: 
30 95 
zurück! 
verkaufen! 
telegraphische Nachricht auf meine Kosten! 
Er
	        
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