Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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6.  Im  §  36  „Berechtigung  zur  Abholung  der  Briefe  u.  s.  w.“  betreffend,  erhält

der  Absatz  v  3  im  Zusammenhange  folgende  Fassung:

v.  Die  Bestellung  erfolgt  jedoch,  der  abgegebenen  Erklärung  des  Empfängers  ungeachtet,

  durch  Boten  der  Postanstalt:

3.  wenn  der  Empfänger  den  zu  bestellenden  Gegenstand  nicht  am  Tage  nach  dem  Eingange,
  bei  Sendungen  mit  lebenden  Thieren  (X  11)  nicht  binnen  24  Stunden  nach
dem  Eintreffen  abholen  läßt.

.  Im  §  38  „Nachsendung  der  Postsendungen“  betreffend,  ist  im  Absatz  u  zwischen

den  Worten  „sowie“  und  „die  Vorzeigegebühr  für  Nachnahmesendungen“  einzuschalten:



die  Gebühr  von  1&¾  für  dringende  Packetsendungen  und

Im  §839  „Behandlung  unbestellbarer  Postsendungen  am  Bestimmungsort"  betreffend,

  erhält  der  Absatz:  3im  Zusammenhange  folgende  Fassung:

4  Postsendungen  sind  für  unbestellbar  zu  erachten:

.wenn  die  Sendung  mit  dem  Vermerk  „postlagernd“"  versehen  ist  und  nicht  innerhalb
eines  Monats  vom  Tage  des  Eintreffens  an  gerechnet,  bei  Sendungen  mit  lebenden
Thieren  (§  11)  nicht  spätestens  2  Tage  (d.  i.  2mal  24  Stunden)  nach  dem  Eintreffen
  von  der  Post  abgeholt  wird.

9.  In  demselben  §  39  ist  am  Schluß  des  Absatzes  vu  zuzusetzen:

Für  zurückzusendende  dringende  Packetsendungen  wird  die  Gebühr  von  1.4  nur  in  dem

Fall  noch  einmal  angesetzt,  wenn  der  Absender  auch  bei  der  Rücksendung  die  Behandlung  nach

Vorschrift  des  §  l#n  Absatz:  ausdrücklich  verlangt  hat.

Die  vorstehenden  Abänderungen  treten  mit  dem  1.  Jannar  1891  in  Kraft.
Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Stephan.

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[124]  IV.  Daß  von  der  Direktion  der  Leipziger  Kranken-,  Invaliden=  und  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
  „Gegenseitigkeit“  zu  Leipzig  an  Stelle  des  Edmund
Zenner  in  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten  derselben,  Selmar  Voigt  zu
Eisenach  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird
unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  12.  Dezember  1886
(Regierungsblatt  Seite  349)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  18.  Dezember  1890.
Großherzoglich  Sichsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Wobkenius.