Zegierungs-Blatt
G rohhergogtt um
Sachsen-Weimar-Eisenath.
Weimar. 13. Januar 1892.
Nummer 1.
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, beir. die Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von der Versicherungs.
pflicht und die Entwerthung und Vernichtung von Marken, Seite 1. — Ministerial-Bekanntmachung, die Ver-
gütungssätze für die Naturalverpflegung an die bewaffnete Macht im Frieden im Jahr 1892 betr., Seite 6. —
Ministerial-Bekanntmachungen, Wechsel in den Hauptagenturen des „Janus“, Wechselseitige Lebens-Ver-
sicherungs-Anstalt in Wien, und der „Urania“, Aktien-Gesellschaft für Kranken-, Unfall= und Lebens-Versicherung
zu Dresden betr., Seite 6 und 7. — Reichs-Gesetzblatt und Central-Blatt für das Deutsche Reich, Seite 7.
Ministerial-Bekanntmachungen.
[III I. Indem wir unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachungen
vom 12. Dezember 1890 — Regierungs-Blatt Seite 204 — und vom 5. Ja-
nuar 1891 — Regierungs-Blatt Seite 3 — die nachstehend abgedruckte, zur
Ausführung des Reichsgesetzes betreffend die Invaliditäts= und Altersversiche-
rung vom 22. Juni 1889 erlassene Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers
vom 24. Dezember 1891 über
1. die Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von der Ver-
sicherungspflicht,
2. die Entwerthung und Vernichtung von Marken,
— Nr. 306 des Deutschen Reichs-Anzeigers —, welche an Stelle der mit
der Ministerial-Bekanntmachung vom 12. Dezember 1890 zum Abdruck ge-
brachten Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 27. November 1890
— Regierungs-Blatt Seite 205 — getreten ist, hierdurch noch besonders zur
Kenntniß der Betheiligten im Großherzogthum bringen, ordnen wir gleichzeitig
an, daß die durch Absatz 1 der Ministerial-Bekanntmachung vom 5. Januar
1891 den Organen der Krankenkassen, welchen die Einziehung der Beiträge
für die denselben angehörigen Versicherten übertragen ist, aufgegebene Ent-
werthung der Marken künftighin nicht mehr in der durch Absatz 2 der Mini-
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