Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

Zegierungs-Blatt 
G rohhergogtt um 
Sachsen-Weimar-Eisenath. 
Weimar. 13. Januar 1892. 
  
  
  
  
  
Nummer 1. 
  
  
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, beir. die Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von der Versicherungs. 
pflicht und die Entwerthung und Vernichtung von Marken, Seite 1. — Ministerial-Bekanntmachung, die Ver- 
gütungssätze für die Naturalverpflegung an die bewaffnete Macht im Frieden im Jahr 1892 betr., Seite 6. — 
Ministerial-Bekanntmachungen, Wechsel in den Hauptagenturen des „Janus“, Wechselseitige Lebens-Ver- 
sicherungs-Anstalt in Wien, und der „Urania“, Aktien-Gesellschaft für Kranken-, Unfall= und Lebens-Versicherung 
zu Dresden betr., Seite 6 und 7. — Reichs-Gesetzblatt und Central-Blatt für das Deutsche Reich, Seite 7. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[III I. Indem wir unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachungen 
vom 12. Dezember 1890 — Regierungs-Blatt Seite 204 — und vom 5. Ja- 
nuar 1891 — Regierungs-Blatt Seite 3 — die nachstehend abgedruckte, zur 
Ausführung des Reichsgesetzes betreffend die Invaliditäts= und Altersversiche- 
rung vom 22. Juni 1889 erlassene Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers 
vom 24. Dezember 1891 über 
1. die Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von der Ver- 
sicherungspflicht, 
2. die Entwerthung und Vernichtung von Marken, 
— Nr. 306 des Deutschen Reichs-Anzeigers —, welche an Stelle der mit 
der Ministerial-Bekanntmachung vom 12. Dezember 1890 zum Abdruck ge- 
brachten Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 27. November 1890 
— Regierungs-Blatt Seite 205 — getreten ist, hierdurch noch besonders zur 
Kenntniß der Betheiligten im Großherzogthum bringen, ordnen wir gleichzeitig 
an, daß die durch Absatz 1 der Ministerial-Bekanntmachung vom 5. Januar 
1891 den Organen der Krankenkassen, welchen die Einziehung der Beiträge 
für die denselben angehörigen Versicherten übertragen ist, aufgegebene Ent- 
werthung der Marken künftighin nicht mehr in der durch Absatz 2 der Mini- 
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