Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

  
177 
Regierungs-Blatt 
Großherzogihun 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Weimar. 16. August 1892. 
  
  
  
  
  
Nummer 21. 
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, die Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen betr., Seite 177. — 
Ministerial-Bekanntmachung, Wechsel in der Hauptagentur der Lebens--Versicherungs-Bank „Kosmos“ zu 
Zeist betr., Seite 178. — Inhaltsverzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Central-Blatt für das 
Deutsche Reich, Seite 179. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[/78) I. Nach dem Reichsgesetze vom 19. Mai 1891, betreffend die Prüfung 
der Läufe und Verschlüsse der Haudfeuerwaffen (Reichs-Gesetzblatt 1891 
S. 109), dürfen Handfeuerwaffen jeder Art nur dann feilgehalten oder in den 
Verkehr gebracht werden, wenn ihre Läufe und Verschlüsse nach den Vor- 
schriften dieses Gesetzes in amtlichen Prüfungsanstalten geprüft und mit 
Prüfungszeichen versehen sind. 
Bis zu dem Zeitpunkte, mit welchem das Gesetz seinem ganzen Um- 
fange nach in Kraft tritt (voraussichtlich 1. Jannar 1893), sind Handfener- 
waffen auf Antrag der Einsender durch die Ortspolizeibehörde oder eine 
andere von der Landes-Zentralbehörde zu bezeichnende Behörde mit einem 
Vorrathszeichen zu versehen und es finden u. A. auch auf solche mit 
dem Vorrathszeichen versehene Handfeuerwaffen die Vorschriften des Gesetzes 
solange keine Anwendung, als an den Waffen keine Veränderung des Kalibers 
oder des Verschlusses vorgenommen wird, während, wenn eine solche Ver- 
änderung vorgenommen wird, die Waffen dieser Art der sonst durch das Gesetz 
vorgeschriebenen Prüfung unterliegen. 
Nachdem in der Ausführungsverordnung vom 22. Juni d. J. (Reichs- 
Gesetzblatt S. 674) unter Ziffer 22 der Bundesrath die Form des Vorraths- 
1892 29
	        
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