Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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Begierungs-Blat 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen -Weimar-Eisenach. 
Nummer 24. Weimar 30. September 1892. 
  
  
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, die Ausführung des Reichsgesetzes bez. der Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung vom 20. April 1892 betr., S. 201. — Ministerial-Bekanntmachung, das Ausschreiben einer ein- 
sachen Abgabe zur Verbandskasse der Pferde= und Rindviehbesitzer des Großherzogthums betr., Seite 201. — 
Inhaltsverzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Central-Blatt für das Deutsche Reich, Seite 202. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[/88) I. Mit höchster Genehmigung wird hiermit in Ausführung des Reichs- 
gesetzes, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, vom 20. April 
1892 (Reichs-Gesetzblatt S. 477) verordnet: 
Als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 62 Abs. 2 des Gesetzes 
gilt der Bezirksausschuß. 
Weimar, den 21. September 1892. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerinm. 
v. Groß. 
(89] II. Zur Bestreitung der nach den §§ 7 und 26 des Ausführungsgesetzes 
vom 17. April 1889 zu dem Reichsgesetze vom 23. Juni 1880 über die 
Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen — Regierungs-Blatt Seite 79 — 
zu leistenden Entschädigungen für an Rotz oder Lungenseuche erkrankte und 
auf polizeiliche Anordnung getödtete Thiere wird auf Grund der 8§ 27 ff. des 
erstgedachten Gesetzes 
eine einfache Abgabe von Zwanzig Pfennig für jedes Pferd, Esel, 
Maulthier und Maulesel und 
1892 33
	        
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