Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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daran erinnert, diese Anmeldung bis zum 
15. Jannar 1893 
unter genauer Beobachtung der desfallsigen Vorschriften (§§ 18 bis 27 des 
Gesetzes vom 10. September 1883) und überall nach Anleitung der der Aus- 
führungs-Verordnung vom 13. Oktober 1883 beigefügten Muster A, B bei 
den zuständigen Rechnungsämtern oder Steuer-Lokal-Kommissionen (88 6, 18, 
23 des Gesetzes vom 10. September 1883) einzureichen. 
Hierbei wird zugleich auf Folgendes aufmerksam gemacht: 
J. 
Steuerpflichtig im Großherzogthume und von den Bezugsberechtigten 
selbst oder deren Vertretern (8§ 17 des neu revidirten Gesetzes über die 
Einkommensteuer vom 10. September 1883) zur Versteuerung anzu- 
melden (zu fatiren) sind: 
1. Gehalts= und andere Dienst-Bezüge, Wartegeld und Pension 
aus einer Großherzoglichen Staatskasse: 
von jedem Bezugsberechtigten ohne Unterschied, ob derselbe Reichs- 
angehöriger, d. i. Angehöriger des Großherzogthums, oder eines 
andern zum deutschen Reiche gehörigen Landes, oder Fremder, 
d. i. nicht Reichsangehöriger ist, und ohne Unterschied des Wohn- 
sitzes oder des Aufenthaltsortes des Bezugsberechtigten, in dem Falle 
jedoch, wenn ein solcher Bezug von dem Großherzogthume und an- 
deren Staaten gemeinsam gewährt und durch Staatsverträge nicht 
etwas Anderes bestimmt wird, nur mit dem antheiligen Betrage, 
welcher vertragsmäßig vom Großherzogthume gewährt wird; 
2. Gehalts= und andere Dienstbezüge aus einer Reichskasse: 
von Jedem, welcher seinen dienstlichen Wohnsitz im Großherzog- 
thume hat; 
3. Wartegeld und Pension aus einer Reichskasse: 
a) von jedem Reichsangehörigen, welcher seinen Wohnsitz im Groß- 
herzogthume hat, jedoch mit Ausnahme 
aa) Derjenigen, welche neben ihrem Wohnsitze im Großherzogthume einen 
solchen auch in einem andern Lande des deutschen Reichs haben und
	        
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