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a) von den unter 3. bezeichneten Reichsangehörigen,
b) von Staatsangehörigen des Großherzogthums, welche ohne
Wohnsitz im deutschen Reiche ihren Aufenthalt außerhalb des letz-
teren nehmen, so lange sie nicht zugleich die Staatsangehörigkeit des
fremden Staates besitzen, in welchem sie ihren Aufenthalt genommen
haben, und
c) von Fremden ohne Unterschied ihres Wohnsitzes oder Aufenthalts-
ortes;
7. Gehalts= und andere Dienst-Bezüge aus Hofkassen eines
anderen Staates, ingleichen aus den Kassen ausländischer,
d. h. dem Großherzogthume nicht angehöriger Gemeinden, Kirchen
und Schulen, ingleichen aus den Kassen von ausländischen
Stiftungen, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf
Aktien, eingetragenen Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften
und Sparkassen, sowie aus den als öffentliche Kassen anerkannten
Kranken= und Berufsgenossenschaftskassen:
a) von den unter 3. bezeichneten Reichsangehörigen, dafern sie nicht
außerhalb des Reichsgebietes wesentlichen Aufenthalt nehmen,
b) von Fremden, welche im Großherzogthume ihren wesentlichen Aufent-
halt nehmen;
Wartegeld und Pension aus Hofkassen eines anderen Staates,
ingleichen aus den Kassen ausländischer Gemeinden, Kirchen und
Schulen, ingleichen aus den Kassen von ausländischen Stiftungen,
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, ein-
getragenen Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften und
Sparkassen, sowie aus den als öffentliche Kassen anerkannten Kranken-
und Berufsgenossenschaftskassen:
von den unter 3. bezeichneten Reichsangehörigen;
9. Zinsen und Gewinnantheile von Kapitalien aller Art ein-
schließlich von Aktien, Antheilen an Kommanditgesellschaften,
Loosen zu Lotterieanleihen u. s. w., ingleichen Leibrenten:
a) von den unter 3. bezeichneten Reichsangehörigen, mit Einschluß
der juristischen Personen, Vereine u. s. w., welche ihren Sitz im
Großherzogthume haben, ingleichen