Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

232 
a) von den unter 3. bezeichneten Reichsangehörigen, 
b) von Staatsangehörigen des Großherzogthums, welche ohne 
Wohnsitz im deutschen Reiche ihren Aufenthalt außerhalb des letz- 
teren nehmen, so lange sie nicht zugleich die Staatsangehörigkeit des 
fremden Staates besitzen, in welchem sie ihren Aufenthalt genommen 
haben, und 
c) von Fremden ohne Unterschied ihres Wohnsitzes oder Aufenthalts- 
ortes; 
7. Gehalts= und andere Dienst-Bezüge aus Hofkassen eines 
anderen Staates, ingleichen aus den Kassen ausländischer, 
d. h. dem Großherzogthume nicht angehöriger Gemeinden, Kirchen 
und Schulen, ingleichen aus den Kassen von ausländischen 
Stiftungen, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf 
Aktien, eingetragenen Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften 
und Sparkassen, sowie aus den als öffentliche Kassen anerkannten 
Kranken= und Berufsgenossenschaftskassen: 
a) von den unter 3. bezeichneten Reichsangehörigen, dafern sie nicht 
außerhalb des Reichsgebietes wesentlichen Aufenthalt nehmen, 
b) von Fremden, welche im Großherzogthume ihren wesentlichen Aufent- 
halt nehmen; 
Wartegeld und Pension aus Hofkassen eines anderen Staates, 
ingleichen aus den Kassen ausländischer Gemeinden, Kirchen und 
Schulen, ingleichen aus den Kassen von ausländischen Stiftungen, 
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, ein- 
getragenen Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften und 
Sparkassen, sowie aus den als öffentliche Kassen anerkannten Kranken- 
und Berufsgenossenschaftskassen: 
von den unter 3. bezeichneten Reichsangehörigen; 
9. Zinsen und Gewinnantheile von Kapitalien aller Art ein- 
schließlich von Aktien, Antheilen an Kommanditgesellschaften, 
Loosen zu Lotterieanleihen u. s. w., ingleichen Leibrenten: 
a) von den unter 3. bezeichneten Reichsangehörigen, mit Einschluß 
der juristischen Personen, Vereine u. s. w., welche ihren Sitz im 
Großherzogthume haben, ingleichen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.