Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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8 13. 
Nach Maßgabe der jeweilig nach Verabschiedung mit der Landessynode, 
bezüglich mit dem Landtage zur Verfügung stehenden Mittel können 
1. besonders hilfsbedürftige pensionsberechtigte Wittwen und minder- 
jährige Kinder verstorbener Mitglieder neben ihren regelmäßigen Pensions- 
bezügen außerordentliche einmalige Unterstützungen erhalten, 
2. unverheirathete Töchter verstorbener Mitglieder, welche das 
21. Lebensjahr erfüllt und keine pensionsberechtigte Mutter mehr haben, sofern 
sie vermögenslos und ohne ihre Schuld, namentlich durch Alter oder Gebrech- 
lichkeit, zu selbst nur nothdürftigem Selbsterwerb unfähig sind, einmalige oder 
bis auf Widerruf verwilligte wiederkehrende Unterstützungen erhalten. Die 
jährliche Unterstützung für eine Tochter darf jedoch nicht mehr betragen, als 
die letztere als Pension erhalten haben würde, wenn sie noch pensions- 
berechtigt wäre. 
Daneben bleibt Uns vorbehalten, auf Antrag Unseres Kirchenraths Ehe- 
frauen, Wittwen oder Kindern solcher Geistlichen, welche in Folge einer gericht- 
lichen oder Dienstuntersuchung ihres Amtes verlustig gegangen sind, aus der 
Kasse der Anstalt eine einmalige oder fortlaufende, doch widerrufliche, jährliche 
Unterstützung bis höchstens zur Hälfte der den Pfarr-Wittwen und -Waisen aus- 
gewiesenen Pension (8 8 Ziffer 2 und 3) dann zu verwilligen, wenn sie der- 
selben würdig und bedürftig sind. 
VIII. Von der Verwaltung der Pensionsanstalt. 
814. 
1. Die Verwaltung der Pensionsanstalt, welche auch fernerhin die Rechte 
einer milden Stiftung genießt und ihren Sitz in der Stadt Weimar hat, wird 
von dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement des Kultus, ge- 
führt, dessen Kasseverwaltung auch die Kassegeschäfte der Anstalt besorgt. 
2. Der besondere Verwaltungsaufwand wird aus den Mitteln der Anstalt 
bestritten. 
3. Die Jahresrechnungen der Anstalt sind stets der nächsten ordentlichen 
Landessynode zur Kenntnißnahme vorzulegen. Die Landessynode hat das Recht, 
Erinnerungen gegen die Rechnungen zu stellen. 
4. In Fällen, welche auf Grund der gegenwärtigen Satzungen oder 
jeweilig bestehender Gesetze, bezüglich unter sinngemäßer Anwendung der 
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