Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

v 21 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthun 
Sachsen -Weimar-Eisenach. 
Weimar. 27. Februar 1892. 
  
  
  
Nummer 4. 
  
  
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, eine Beschränkung der Einholung der Genehmigung bei der Königlich Säch- 
sischen Lotteriedirektion zu Leipzig zu öffentlichen Lotterien und Ausspielungen im Großherzogthum betr., 
Seite 21. — Ministerial-Bekanntmachung, die Erhöhung mehrerer Ansätze für Gefangenen-Verpflegung 
betr., Seite 22. — Ministerial-Bekanntmachung, Wechsel in der Hauptagentur der Hanseatischen Feuer- 
Versicherungs-Gesellschaft zu Hamburg betr., Seite 22. — Inhalts-Verzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt 
und dem Central-Blatt für das Deutsche Reich, Seite 22. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[16) I. Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 19. November 1881 
(Regierungs-Blatt Seite 243) wird hiermit verordnet: 
Die Einholung der Genehmigung bei der Königlich Sächsischen Lotterie- 
direktion zu Leipzig zu öffentlichen Lotterien und Ausspielungen im Groß- 
herzogthum ist bis auf Weiteres nicht mehr erforderlich, wenn dieselben mit 
Ausstellungen für Kunst, Gewerbe, Forst= und Landwirthschaft im Großherzog- 
thum verbunden sind oder zum Besten von milden Stiftungen oder Wohl- 
thätigkeitsvereinen im Großherzogthum veranstaltet werden und wenn die Ge- 
winne nicht in Geld bestehen, der Gesammtwerth der letzteren aber den Betrag 
von 10 000 0l nicht übersteigt. 
Im übrigen bewendet es bei den Vorschriften der obengedachten Bekannt- 
machung, namentlich in Betreff der für öffentliche Lotterien und Ausspielungen 
einzuholenden Erlanbniß des unterzeichneten Staats-Ministeriums. 
Weimar, den 12. Februar 1892. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß. 
1892 4
	        
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