Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

Regierungs-Blatt 
Großherzogihun 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 6. Weimar. 25. März 1892. 
  
  
  
  
Inhalt: Gesetz, die Einrichtung von Naturalverpflegungsstationen betr., Seite 33. — Ministerial- Verordnung, 
die Führung der Hypothekenbücher betr., Seite 34. — Ministerial-Bekanntmachung, das Ergebniß der 
Nachwahl eines Landtags-Abgeordneten Seitens der Höchstbesteuerten aus Nichtgrundbesitz im V. Ver- 
waltungsbezirk betr., Seite 35. — Ministerial-Bekanntmachung, Wechsel in der Hauptagentur der Deutschen 
Militärdienst- Versicherungs. Anstalt zu Hannover betr., Seite 35. — Reichs-Gesetzblatt und Central-Blatt 
für das Deutsche Reich, Seite 35 und 36. 
  
|(261 Gesetz, die Einrichtung von Naturalverpflegungsstationen betreffend; vom 9. März 1892. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, wie folgt: 
Die Bezirksausschüsse sind berechtigt, für den Verwaltungsbezirk oder 
einzelne Theile desselben die Einrichtung von Naturalverpflegungsstationen für 
mittellose wandernde Gesellen und Arbeiter zu beschließen und den hierdurch 
entstehenden Aufwand nach Maßgabe des Gesetzes vom 18. April 1890 — 
Regierungs-Blatt Seite 98 — durch Vertheilung auf die betheiligten Gemeinden 
aufzubringen. 
1892 6
	        
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