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nicht übersteigen, so wird über das Prüfungsergebniß ein Prüfungsschein aus—
gestellt, welcher die ermittelten Fehler der aräometrischen Angaben
bei Theilung nach Einheiten der dritten Dezimale in Fünfteln,
„ „ „ halben Einheiten der dritten Dezimale in Zehnteln
der dritten Dezimale
und die zeitigen Fehler der thermometrischen Angaben in Zehntel-Graden angiebt.
Am Aräometer sind diejenigen Angaben maßgebend, welche der Schnitt-
linie des ebenen Flüssigkeitsspiegels und der Scalenfläche entsprechen.
Als Keunzeichen der vollzogenen Prüfung wird außerdem auf jedes In-
strument eine laufende Nummer, der Stempel der Großherzoglich Sächsischen
Prüfungsanstalt für Glasinstrumente zu Ilmenau und das Gewicht des In-
strumentes in Milligramm aufgeätzt. Ferner wird an den obersten Theilstrichen
der Aräometer= und Thermometer-Scale je ein Aetzstrich aufgebracht und die
Spindelkuppe durch einen kleinen Aetzstempel geschützt.
86.
An Gebühren werden erhoben:
Für die Prüfung und Prüfungsbescheinigung, sowie Stempelung
eines Aräometers ohne Thermometer (bei Theilung in 0,001) = 1,00.3%
Für desgleichen (bei Theilung in 0,0005) 1,25 „
Für desgleichen mit Thermometer (bei aräometrischer Theilung
in 0,001) 1,.50 „
Für desgleichen mit Thermomete et ariometzijche T
in 0,0000) .. -2,00»
Für die aräometrische Prüfung an einer Scalenstelle 0,25 „
Für die thermometrische Prüfung an einer Scalenstelll 0,15,
II.
Für die Meßgläser (Meßflaschen), Meßröhren, Meßchlinder (mit Fuß),
Büretten und Pipetten gelten, soweit diese Meßgeräthe nicht unter
die Bestimmungen der Aichordnung fallen, folgende Vorschriften:
1.
Zulässig sind Meßgefäße, welche bei 15 Grad der hunderttheiligen Scale
den Raumgehalt von Flüssigkeitsmengen nach den in der Aichordnung vor-
geschriebenen Maaßeinheiten zu messen gestatten.