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Bestimmung des Orts, an welchem Handelsbücher niederzulegen sind
nach Artikel 246 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs 3 bis 10 .M.
Anmerkung:
Die Gebühr unter ll umfaßt die zur Vorbereitung der Entschließung
dienenden Handlungen.
B. Genossenschaftssachen.
1. Entschließung wegen Ermächtigung zur Berufung einer Generalver-
sammlung oder zur Ankündigung des Gegenstands einer solchen nach
§ 43 Absatz 3 des Gesetzes vom 1. Mai 1889 10 —/ bis 50 J6;
2. Protokollführung in der Generalversammlung einer Genuosseuschaft
durch einen dazu abgeordneten Gerichtsbeamten, wenn die Verhand-
lung innerhalb zwei Stunden beendet ist 152½,
bei längerer Dauer für jede angefangene Stunde nocch 3.;
3. Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren nach § 81 des Gesetzes
vom 1. Mai 1889 . ·.10·J-blsl5-Ø
4. Bestimmung einer Person, welcher Bücher und Schriften in Verwahrung
zu geben sind, sowie Ermächtigung zur Einsicht von Büchern und Schriften
nach § 90 des Gesetzes vom 1. Mai 1889. 3 — bis 10 J7.
Anmerkung:
Die Gebühr unter 1—4 unfaßt die zur Vorbereitung der Entschließung
dienenden Handlungen.
5. Für die Verhandlung und Entscheidung zweiter Instanz über die im
§ 150 des Gesetzes vom 1. Mai 1889 bezeichneten Anträge sind die
Gebühren des § 47 Ziffer 4b des Gesetzes, für die durch Ver-
hängung von Ordnungsstrafen und durch Anträge auf Ausstellung
von Zeugnissen und Bescheinigungen auf Grund des Gesetzes vom
1. Mai 1889 veranlaßten Geschäfte sind die Gebühren des § 47
und des § 55 des Gesetzes anzusetzen).
*) Folgende reichsgesetzliche Hestimmungen kommen in Betracht:
§5151 des Gesetzes vom 1. Mai 1889: „Gebühren für die Verhandlung und Entscheidung erster Instanz über
die in vorstehendem Laragraphen (5 150) brieicheen Anräge, sowie für die 6# eunwragungen und Vorbemerkungen werden
nicht erhoben. Die Erhebung von Auslagen findet nach §8 79, 80 und 8 „ Gerichtskostengesetzes stait.=
8 150 desselben Gesetzes: „Gegen die Eschewoun über Anträge 4h tw des en in das Genossenschaftsregister
oder die Liste der Genossen oder aus Vormerkung in der letzteren finden die Rechtsmittel statt, welche gegen die Ent-
scheidung über Eintragungen in das Handelsregisler zulässig sind.“
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