68
§ 46.
Im 8 66 lautet statt „Anmerkungen"
Anmerkung:
Bei Eintragungen in die Zeichen= und Musterregister kommen
betreffs der Gebühren und Auslagen die einschlagenden reichsgesetzlichen
Bestimmungen zur Anwendung.“)
847.
Zu § 67 tritt als
Anmerkung:
Das in Anmerkung 2 zu Ziffer 7 des § 47 Bestimmte findet hier ent-
sprechende Anwendung.
* 48.
Die Ueberschrift zu § 68 lautet:
5. Letztwillige Verfügungen; Todeserklärung Verschollener.
Vor der ersten Zeile des § 68 wird eingerückt:
A. Letztwillige Verfügungen.
Am Schlusse des § 68 wird angefügt:
1 Es kommen folgende reichsgesetzliche Bestimmungen in Betracht:
. Der 8 7 des Gesetzes über Markenschutz vom 30. November 1874: „Für die erste Eintragung eines Zeichens,
welches kensh i nicht geschützt ist, wird eine Gebühr von fünfzig Mark“ entrichtet. — Von der Entrichtung einer
Gebühr für die Eintragung solcher Zeichen, welche bis zum Begiun des Jahres 1375 im Verkehr allgemein als Kenn-
zeichen der Waaren eines bestimmten Gewerbtreibenden gegolten haben,! i- fie Landesregierungen entbinden. —
Andere Eintragungen und kböschungen geschehen unentgeltlich.“ — Ferner § 6, Schlußsat, desselben Gesetzes: „Die
Kosten der Bekanntmachung der Eintragung hat der Juhaber der Nema- zu trage
Wegen der Auslagen flir die Velanmimachungen siehe den Erlaß des Rei slanzierams vom 22. Dezember 1886,
Seite 143 des Regierunge Blattes für 1887.
Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modeen. vom 11. Jannar 1876: „Alle
Eingaben Dre # Atteste, Beglaubigungen, Zeugnisse, Auszüge u. f. w., welche die Eintragung in das Muster.
register betressen, sind stempelfrei. — Für jede Eintragung und Niederlegung eines eingzelnen Musters oder eines Packets
mit Mustern n iso(S«))wn-dinsoferndtcochntzfktstankntchtlangeralsdketJahkebcankanchtwird (§8 Absatz 1),
eine Gebühr von 1.6 für jedes Jahr erhoben. — Nimmt der Urheber in Gemäßheit des § 8 Absach 2 eine längere
Schutzsfrist in Wusprich, so hat er für jedes weitere Jahr bis zum zehnten Jahre einschließlich eine Gebühr von 2.4 ,
von elf bis fünfzehn Jahren eine Gebühr von 3 .4 für jedes einzelne Muster oder Modell zu entrichten. — Für
jeden Eintragungsschein, . für jeden sonstigen Auszug aus dem Musterregister wird eine Gebthr von je 1.4
Fasen Ferner 89 9, Schlußsatz, desselben Gesctes: „Die Eintragung und die Verlängerung der Schutrist
5 Absog 2 2) wird W im Deutischen Reichsanzeiger bekannt gemacht. Die Kosten der Bekanntmachung hat der
Fenrüsa zu trag
egen der kuzlogen für die — siehe den Erlaß des Reichskanzleramts vom 23. Dezember 1886,
Seite 148 des Regierungs. Blattes für 1887, 8§ 2.