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Artikel 72.
Die Fragen, betreffend die vor dem 11. November 1918
zwischen dem Reich und den deutschen Staaten oder ihren
in Deutschland wohnenden Angehörigen einerseits und den
in Elsaß-Lothringen wohnenden Elsaß Lothringern andererseits
entstandenen Schuldverhältnisse werden gemäß den Bestimmungen
des Abschnitts III Teil X (Wirtschaftliche Bestimmungen)
des gegenwärtigen Vertrags geregelt, und zwar
mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Ausdrucks vor
dem Kriege= der Ausdruck »vor dem 11. November 1918.
tritt. Umrechnungskurs bei dieser Regelung ist der an der
Genfer Börse wähbrend des Monats vor dem 11. November
1918 notierte Durchschnittskurs.
In den im Artikel 51 bezeichneten Gebieten kann zur Abwicklung
der genannten Schuldverhältnisse unter den in
Abschnitt III Teil X (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen
Vertrags vorgesehenen Bedingungen ein besonderes
Prüfungs- und Ausgleichsamt errichtet werden, und zwar
besteht Einverständnis, daß dies Amt als Landesamt gemäß
65 1 der Anlage jenes Abschuirts zu gelten hat.
Artikel 73.
Für die privaten Güter, Rechte und Interessen der Elsaß-Lothringer
in Deutschland sind die Bestimmungen des Abschnitts
IV Teil X (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen
Vertrags maßgebend. "
Artikel 74.
Die französische Regierung behält sich das Recht vor, alle
Güter, Rechte und Interessen, die am 11. November 1918
deutsche Reichsangehörige oder von Oeutschland abhäugige
Gesellschaften in den im Artikel 51 bezeichneten Gebieten besaßen,
unter den im letzten Absatz des obigen Artikels 53
festgesetzten Bedingungen einzubechalten und zu liquidieren.
Deutschland hat seine durch diese Liquidationen enteigueten
Angehörigen unmittelbar zu entschädigen.