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durch Urtheil oder Strafbefehl eines Großherzoglichen Gerichts wegen Ueber—
tretungen auf Haft oder Geldstrafe oder wegen Vergehen auf Freiheitsstrafe
(einschließlich Handarbeitsstrafe) von nicht mehr als sechs Wochen oder auf
Geldstrafe von nicht mehr als 150 Mark rechtskräftig erkannt worden ist, diese
Strafen, soweit sie nicht vollstreckt sind, in Gnaden erlassen. Haftstrafen
bleiben von dieser Gnadenerweisung ausgeschlossen, sofern zugleich auf Ueber-
weisung an die Landespolizeibehörde erkannt ist.
Ist in einer Entscheidung die Verurtheilung wegen mehrerer strafbarer
Handlungen ausgesprochen, so greift diese Gnadenerweisung nur Platz, sofern
die Strafe insgesammt das oben bezeichnete Maß nicht übersteigt.
Auf die von einem der mit andern Bundesstaaten gemeinschaftlichen Ge-
richte erkannten Strafen findet dieser Erlaß Anwendung, sofern nach den mit
den betheiligten Regierungen getroffenen Vereinbarungen die Ausübung des
Begnadigungsrechts in dem betreffenden Falle Uns zusteht.
Zur Urkund dessen haben Wir gegenwärtige Verordnung Hoöchsteigen-
händig vollzogen und mit Unserem Staatssiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, den 18. Januar 1896.
Carl Alexander.
v. Groß. v. Boxberg. Nothe.
Ministerial-Verordnung,
die Anlegung elektrischer Leitungen betreffend.
[2!) Auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 7. Januar 1884 wird über die
Anlegung elektrischer Leitungen mit Höchster Genehmigung hierdurch Folgendes
verordnet:
§ 1.
Die Aulegung von elektrischen Leitungen bedarf hinsichtlich der Art und
Weise ihrer Ausführung einer vorgängigen polizeilichen Genehmigung.