Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

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durch Urtheil oder Strafbefehl eines Großherzoglichen Gerichts wegen Ueber— 
tretungen auf Haft oder Geldstrafe oder wegen Vergehen auf Freiheitsstrafe 
(einschließlich Handarbeitsstrafe) von nicht mehr als sechs Wochen oder auf 
Geldstrafe von nicht mehr als 150 Mark rechtskräftig erkannt worden ist, diese 
Strafen, soweit sie nicht vollstreckt sind, in Gnaden erlassen. Haftstrafen 
bleiben von dieser Gnadenerweisung ausgeschlossen, sofern zugleich auf Ueber- 
weisung an die Landespolizeibehörde erkannt ist. 
Ist in einer Entscheidung die Verurtheilung wegen mehrerer strafbarer 
Handlungen ausgesprochen, so greift diese Gnadenerweisung nur Platz, sofern 
die Strafe insgesammt das oben bezeichnete Maß nicht übersteigt. 
Auf die von einem der mit andern Bundesstaaten gemeinschaftlichen Ge- 
richte erkannten Strafen findet dieser Erlaß Anwendung, sofern nach den mit 
den betheiligten Regierungen getroffenen Vereinbarungen die Ausübung des 
Begnadigungsrechts in dem betreffenden Falle Uns zusteht. 
Zur Urkund dessen haben Wir gegenwärtige Verordnung Hoöchsteigen- 
händig vollzogen und mit Unserem Staatssiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 18. Januar 1896. 
Carl Alexander. 
v. Groß. v. Boxberg. Nothe. 
  
Ministerial-Verordnung, 
die Anlegung elektrischer Leitungen betreffend. 
[2!) Auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 7. Januar 1884 wird über die 
Anlegung elektrischer Leitungen mit Höchster Genehmigung hierdurch Folgendes 
verordnet: 
§ 1. 
Die Aulegung von elektrischen Leitungen bedarf hinsichtlich der Art und 
Weise ihrer Ausführung einer vorgängigen polizeilichen Genehmigung.
	        
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