Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

139 
jerungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 20. Weimar. 10. September 1396. 
  
  
  
  
  
  
Inhalt: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Großherzoglichen Forstverwaltungsbeamten, Seite 139. — 
Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Dienstbezeichnung der im Vorbereitungsdienste stehenden Aspiranten 
zum Großherzoglichen Forstverwaltungsdienste, Seite 149. 
  
Verordnung 
über 
die Ausbildung und Prüfung der Großherzoglichen Forstverwaltungsbeamten. 
[100] Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs 
werden unter Aufhebung der Verordnung über Ausbildung und Anstellung der 
Forstverwaltungsbeamten vom 6. Februar 1854, sowie der späteren, auf die 
Ausbildung der Forstverwaltungsbeamten Bezug habenden Bestimmungen, die 
nachstehenden Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung der Großherzog- 
lichen Forstverwaltungsbeamten erlassen. 
I. Allgemeine Erfordernisse 
zum Eintritt in den staatlichen Forstverwaltungsdienst. 
§ 1. 
Die Befähigung zum Forstverwaltungsdienst im Großherzogthum wird 
durch Ablegung zweier Prüfungen erlangt. 
Der ersten Prüfung hat eine praktische und wissenschaftliche Ansbildung 
im Forstfach, der zweiten Prüfung ein Vorbereitungsdienst von mindestens vier- 
jähriger Daner voranzugehen. 
1896 29
	        
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