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§ 1.
Wer Wiederkäuer oder Schweine in das Großherzogthum einführt, hat
dem zuständigen Großherzoglichen Bezirksthierarzte oder, dafern schneller zu
erreichen, einem der nach § 6 ermächtigten approbirten Thierärzte binnen 24
Stunden von der Einführung schriftlich Anzeige zu machen.
In der Anzeige ist anzugeben:
Art und Zahl des eingeführten Viehes, dessen Vorbesitzer, der bisherige
Standort oder der Markt, auf dem das Vieh erworben, der Tag, an dem
dasselbe in den diesseitigen Landestheil eingeführt worden, und der Ort
und Raum, in dem es untergebracht ist.
Die Anzeige ist dem Bezirksthierarzte bezw. einem der nach 8§6 er-
mächtigten, den Bezirksthierarzt insoweit vertretenden Thierärzte selbst gegen
Bescheinigung zu übergeben oder mittelst eingeschriebenen Briefes, in dringen-
den Fällen mittelst Telegramms, dessen Rückantwort im Voraus zu bezahlen
ist, an denselben zu richten.
Eine Meldung ist nicht erforderlich, wenn das über die Grenze kommende
Vieh im Großherzogthum weder eingestellt noch beim Transporte auf der
Eisenbahn oder im Wagen entladen wird, oder wenn dasselbe von der Landes-
grenze oder Ausladestation zu Wagen in öffentliche Schlachthäuser oder zum
sofortigen Schlachten in Schlachträume gebracht wird.
8 2.
Wiederkäuer oder Schweine, die mit der Eisenbahn im Großherzogthume
eingeführt werden, hat der Eigenthümer oder Derjenige, der den Abtrieb be—
sorgt, vor demselben auf der Ankunftsstation von dem Bezirksthierarzte oder
einem der nach § 6 ermächtigten Thierärzte untersuchen zu lassen.
Desgleichen ist alles mit der Eisenbahn aus dem Großherzogthume aus-
zuführende Vieh vor dem Verladen thierärztlich zu untersuchen, sofern dasselbe
nicht innerhalb 36 Stunden vor dem Einladen bereits im Großherzogthume
vom Bezirksthierarzte oder einem der nach § 6 ermächtigten Thierärzte unter-
sucht und für seuchenfrei erklärt worden ist.
Ueber die stattgehabte Untersuchung der Wiederkäuer oder Schweine hat
sich Derjenige, der dieselben auf der Eisenbahn ein= oder ausführt, durch eine
Bescheinigung auszuweisen.